BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 475/19

a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschl. v. 24.7.2013 – XII ZB 56/13, FamRZ 2013, 1571).

b) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.

c) Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.

d) Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).

BGH, Beschl. v. 4.3.2020 – XII ZB 485/19

a) Den Zweck, den Anspruch des Betroffenen eines Betreuungsverfahrens auf rechtliches Gehör zu sichern, kann die persönliche Anhörung regelmäßig nur dann erfüllen, wenn das Sachverständigengutachten dem Betroffenen rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen wurde. Dem wird eine Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen erst eingangs der Anhörung nicht gerecht (Fortführung des Senatsbeschl. v. 6.4.2016 – XII ZB 397/15, FamRZ 2016, 1148).

b) Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 510/16, FamRZ 2017, 648 und v. 19.1.2011 – XII ZB 256/10, FamRZ 2011, 637).

BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 179/19

Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.8.2018 – XII ZB 139/18, FamRZ 2018, 1769).

BGH, Beschl. v. 5.2.2020 – XII ZB 252/19

Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 6.2.2019 – XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; v. 7.8.2013 – XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und v. 15.9.2010 – XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

BGH, Beschl. v. 12.2.2020 – XII ZB 347/19

Wer nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt wurde, bleibt auch dann gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn nachfolgend seine Hinzuziehung entsprechend § 7 Abs. 5 FamFG wieder aufgehoben wird (Fortführung des Senatsbeschl. v. 9.4.2014 – XII ZB 595/13, FamRZ 2014, 1099).

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