BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – XII ZB 391/19

a) Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.

b) Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 221, 1 =FamRZ 2019, 614).

OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2020 – 15 W 374/19

Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.4.2008 – XII ZB 5/08).

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