BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 4/20
Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist recht-fertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.12.2017 – XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383).
BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 376/20
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442).
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19, FamRZ 2019, 1442).
BGH, Beschl. v. 10.2.2021 – XII ZB 446/20
Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Unterbringungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 221/15, FamRZ 2016, 803).
OLG Bremen, Beschl. v. 25.3.2021 – 4 UF 25/21
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 534/17).
2. Dass Beschwerden gegen Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 S. 2 FamFG (hier: über die elterliche Sorge für ein Kind) gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen sind, gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwaltes, auch wenn es sich nicht um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.