Kindesunterhalt
BGH, Beschl. v. 9.3.2022 – XII ZB 233/21
a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschl. BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, NZFam 2022, 208).
b) Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.
OLG Köln, Beschl. v. 8.6.2021 – 10 UF 24/21
1. Die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den er auch bei Verpflichtung zum Mindestunterhalt minderjähriger Kinder grundsätzlich vorrangig bedienen darf.
2. Dieses Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung tritt aber hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalts zurück, wenn bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen wurden und der Unterhaltsschuldner in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann (im Anschluss an OLG Hamm, FamRZ 2015, 1972 [LSe]).
OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.1.2022 – 11 WF 171/20, FamRZ 2022, 526 (red. LS)
1. Verfügt ein unterhaltspflichtiger Elternteil über keine abgeschlossene Berufsausbildung, kann ihm die Aufnahme einer Ausbildung nicht verwehrt werden, auch wenn die Schulzeit länger zurückliegt (im Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1041, 1044, m. Anm. Hoppenz, FamRZ 2011, 1045, und Anm. Volmer, FamRZ 2011, 1647).
2. Er ist nicht verpflichtet, die Ausbildung aufzugeben, um den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind aufzubringen; erst recht nicht, wenn aufgrund der Berufsausbildung in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielt werden kann, mit dem der künftige Kindesunterhalt gesichert wird.
Versorgungsausgleich
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.2.2022 – 20 UF 123/20
1. Zur Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren der Versorgungsträgerin gegen die Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG, wenn das Amtsgericht/Familiengericht im Ausgangsverfahren auch gemäß § 238 FamFG über die Abänderung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Beschwerdeführerin entschieden hat.
2. Für die Entscheidung über den Umfang der Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG muss das Familiengericht keine abschließenden Feststellungen zur genauen Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten treffen, wenn feststeht, dass Unterhaltsleistungen jedenfalls in Höhe der Differenz der den Kürzungsanspruch begrenzenden Ausgleichswerte geschuldet sind.
OLG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2021 – 2 UF 138/20
Zu einem – hier verneinten – Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG mit Blick auf behauptete Unterhaltspflichtverletzungen und schwere Vergehen seitens der Ehefrau.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.2.2022 – 11 UF 1106/21
Bei dem Pflichtehrensold nach dem bayerischen Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen handelt es sich um ein auszugleichendes Anrecht nach § 2 Abs. 1 VersAusglG, da er Versorgungscharakter hat und auf Arbeit beruht.
Adoption
OLG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2021 – 2 UF 43/21
§ 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption nur dann in Betracht kommt, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und, falls nein, ob der nicht zustimmende Elternteil dies durch sein Verhalten zu verantworten hat.
Sorge- und Umgangsrecht
OLG Dresden, Beschl. v. 28.1.2022 – 20 UF 875/21
Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind (auch) deswegen die Impfung ablehnt.
Gewaltschutz
OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.3.2022 – 7 WF 1114/21
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach dem GewSchG gegen hoheitliches Handeln.
Verfahrensrecht
OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2021 – 2 UF 71/21
Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an s...