Das Vorlageverfahren betrifft den im Jahr 2017 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen eingefügten Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Die Vorschrift bestimmt durch unmittelbare gesetzliche Anordnung, dass unter Beteiligung nach ausländischem Recht ehemündiger Minderjähriger geschlossene Ehen nach deutschem Recht – vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB – unwirksam sind, wenn zumindest einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Wesentlich geht es um die Frage, welche verfassungsrechtlichen, insbesondere aus der Ehefreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen bei gesetzlichen Regelungen zur inländischen Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen mit Minderjährigen zu beachten sind.
Das zugrunde liegende familiengerichtliche Ausgangsverfahren betrifft eine im Jahr 2015 vor einem Scharia-Gericht in Syrien nach dem dortigen Recht geschlossene Ehe zwischen einem im Januar 1994 geborenen Mann und einer im Januar 2001 geborenen Frau; beide sind syrische Staatsangehörige. Auf Grund der Kriegsereignisse in ihrem Heimatland flüchteten sie gemeinsam nach Deutschland, wo sie im August 2015 ankamen. Das örtlich zuständige Jugendamt nahm die junge Frau in Obhut und brachte sie in einer Jugendhilfeeinrichtung für weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter. Zudem regte es die Bestellung eines Vormunds für sie an. Das Familiengericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge für die junge Frau fest, ordnete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Amtsvormund.
Daraufhin wandte sich der Ehemann an das Familiengericht und beantragte die Überprüfung der Inobhutnahme sowie unter Hinweis auf die nach syrischem Recht wirksame Ehe die Rückführung seiner Frau zu ihm. Der im Ausgangsverfahren letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB eine unter Beteiligung einer nach ausländischem Recht ehemündigen minderjährigen Person geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert, wenn die minderjährige Person im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Er hält die in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete inländische Unwirksamkeit der betroffenen Auslandsehen vor allem für mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.