Einführung
Diese Beitragsreihe berichtet jährlich von wichtigen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur zu ausgewählten "sonstigen Familiensachen" mit vermögensrechtlichem Bezug außerhalb des Güterrechts. Angesichts der Fülle des fachschriftstellerischen Materials liegt der Schwerpunkt auf der Rechtsprechung. Aus Gründen der Aktualität erscheint der Beitrag jeweils im Folgejahr. Daher wird überwiegend nicht auf das Entscheidungs-, sondern auf das Publikationsdatum abgestellt.
A. Rechtsprechung
I. Formelles Recht: Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG
Seit dem Inkrafttreten des FamFG ist dessen § 266 die verfahrensrechtliche Seite des Nebengüterrechts.
Im Berichtsjahr sind zu folgenden Sachverhalten Entscheidungen ergangen:
1. Zuständigkeit nach § 266 FamFG angenommen:
Gesamtschuldnerausgleich, Aufwendungsersatz nach Auftragsrecht
Mit der herrschenden Meinung und den Gesetzesmaterialien hat das AG Büdingen seine Zuständigkeit nach § 266 FamFG angenommen.
2. Zuständigkeit nach § 266 FamFG verneint:
BGB-Außengesellschaft
Das AG Kitzingen hat seine Zuständigkeit nach § 266 FamFG in einem Fall mit gesellschaftsrechtlichen Bezügen verneint und die Sache an das Landgericht verwiesen.
Die Entscheidung ist richtig. Sie grenzt sorgfältig Sachverhalte mit GbR-rechtlichem Bezug danach voneinander ab, ob sie in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen oder nicht.
Beteiligt waren geschiedene Ehegatten. F behauptete, was M bestritt, dieser habe zulasten einer gemeinsamen GbR-Außengesellschaft noch vor der Trennung (auch dieser Zeitpunkt wurde – wohl vorsorglich – bestritten) Überentnahmen in Höhe von ca. 180.000 EUR getätigt. F beantragte, M zur Rückzahlung an die GbR zu verpflichten und sein Vorgehen als actio pro socio bezeichnet.
Das AG legte zutreffend die BGH-Rechtsprechung zugrunde, wonach hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Zusammenhangs des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ein großzügiger Auslegungsmaßstab anzulegen sei. Dennoch läge eine sonstige Familiensache nicht vor.
Dabei kam es auf Folgendes an:
Grundlage der Zuständigkeit nach § 266 FamFG sei das Klagebegehren. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kommt es allerdings auch auf den gegnerischen Vortrag an. Dies hätte hier jedoch zu keinem anderen Ergebnis geführt.
F habe ihren "Anspruch" ausdrücklich als actio pro socio bezeichnet. Hierbei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (Einzelklagebefugnis zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft). Sie ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 1.1.2024 in § 715b BGB gesetzlich geregelt.
Das Begehren der F beruhte materiell auf einem Anspruch der Gesellschaft und nicht auf einem eigenen Anspruch. M hatte die Vermögensinteressen nicht der Ehefrau, sondern der GbR beeinträchtigt, nämlich deren Vermögensbestand vermindert. Nur darum, diesen wieder auszugleichen, ging es, auch indem Zahlung auf das Geschäftskonto der fortdauernden Gesellschaft begehrt wurde.
Es wurde keine Auseinandersetzung oder Auflösung der Gesellschaft begehrt und somit keine Entflechtung der ehelichen Vermögensverhältnisse.
Nach allem wurde das Ziel nicht erreicht, das Streitverfahren vor dem Familiengericht durchzuführen.
Viefhues hat in einem Praxishinweis zu dieser Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betrieb der Gesellschaft als Außen-GbR nicht per se gegen eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 FamFG streitet.
Auch insofern veranlasst die Entscheidung einige Anmerkungen zur Einordnung BGB-gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten als sonstige Familiensachen i.S.v. § 266 FamFG.
Im Fall des AG Kitzingen wurde darauf abgestellt, dass F ihren Anspruch als actio pro socio bezeichnet hatte. Eigentlich wäre es auf diese eigene Bezeichnung nicht einmal angekommen. Abgesehen davon, dass die actio pro socio kein materieller Anspruch, sondern ein Fall der prozessualen Prozessstandschaft ist, umfasste ihr Sachvortrag alle Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs (allein) der Gesellschaft mit dem Antrag auf Leistung an diese (zweigliedriger Verfahrensgegenstand). Eine materielle Falschbezeichnung der aktiven Partei und die Frage, ob es darauf hätte ankommen können, stand also nicht zur Prüfung an.
In Fällen der – nicht wie hier: ausdrücklich zustande gekommenen, sondern) – konkludenten Ehegatteninnengesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits früh darauf erkannt, dass es für den subjektiven Tatbestand nicht darauf ankommt, ob die Ehegatten ihre Zusammenarbeit selbst als gesellschaftsrechtliche angesehen ha...