1 Scheidung
Eine zwischen den Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft nach SGBII spricht gegen ein Getrenntleben der Ehegatten und kann daher der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren entgegenstehen.
2 Gewaltschutz
1. Nach Ablauf der Befristung einer gewaltschutzrechtlichen Anordnung ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten und eine Beschwerde nicht mehr statthaft.
2. Bei Abstandsgeboten und Kontaktverboten gemäß § 1 GewSchG handelt es sich in der Regel nicht um schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Sinne von § 62 Abs. 2 FamFG.
3 Unterhalt
1. Nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht (BGH FamRZ 2015, 2131 m. Anm. Wolf/Bergschneider). Auch die Vereinbarung, den Unterhalt nicht geltend zu machen, ist als unzulässiges Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB unwirksam.
2. Für einen zulässigen Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit trifft den Antragsteller im Vollstreckungsabwehrverfahren die Beweislast.
(red. LS)
1. Die in § 1607 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnete Ersatz- bzw. Ausfallhaftung gilt auch zwischen den nach § 1606 Abs. 3 BGB grundsätzlich anteilig unterhaltspflichtigen Kindeseltern.
2. Eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung i.S.d. § 1607 Abs. 3 S. 1 BGB liegt in der Regel vor, wenn der Unterhaltsanspruch gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner zu verfolgen ist.
3. Keine Verwirkung von Unterhalt bei leichter Körperverletzung ohne gravierende gesundheitliche Folgen bzw. gravierende Folge in der Außendarstellung des Angriffsopfers.
4 Güterrecht
1. Es besteht kein Vorrang des Güterrechts gegenüber einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen (Anschluss an BGH, FamRZ 2010, 1542 = NJW-RR 2010, 1513 Rn 14, m.w.N.).
2. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten scheidet regelmäßig aus, soweit der auf die Gesamtschuld leistende Ehegatte diesen Schuldendienst beim Ehegattenunterhalt unterhaltsrechtlich geltend macht. Gleiches kommt in Betracht, wenn der andere Ehegatte aufgrund der vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Rückführung der Gesamtschuld von der Geltendmachung von Unterhalt absieht.
5 Schwiegerelternzuwendung
1. Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH v. 18.6.2019 – X ZR 107/16, juris Rn 37).
2. Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell.
6 Versorgungsausgleich
1. Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war. Aus welchem Grund der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten eines Ehegatten nicht durchgeführt wurde, ist unerheblich.
2. Ein extern zu teilendes rückstellungsfinanziertes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung, aus dem der geschiedene Ehegatte zeitweise, von einem nach Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt bis zum Tod, der vor Einleitung des Verfahrens nach § 31 VersAusglG eingetreten ist, eine Rente bezogen hat, ist auch im Rahmen des § 31 VersAusglG zu einem zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegenden Zeitpunkt oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu bewerten. Der an den Träger der Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen.
1. Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers besteht im Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG dann nicht, wenn kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei diesem bestehendes Anrecht auswirken könnte.
2. Die Abänderungsmöglichkeit nach § 225 FamFG sieht eine Rechtskraftdurchbrechung in Form einer Totalrevision nicht mehr vor. Diese bezieht sich vielmehr nur noch auf die einzelne Versorgung, so dass weitere, im Ausgangsverfahren ausgeglichene Anrechte nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens werden und in diesem nicht überprüft werden müssen.
7 Abstammungsrecht
OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.3.2024 – 1 WF 3/24
1. Im Abstammungssachen richtet sich die Duldung der Untersuchung wie auch die Anordnung von Zwangsm...