Der vorgesehene Ausschluss einer Anerkennungsmöglichkeit nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist bedenklich. Dem Kind kann damit keine 2. Elternstelle zugeordnet werden, was in Anbetracht langwieriger gerichtlicher Verfahren und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflicht, schnellstmöglich ein Eltern-Kind-Verhältnis zum weiteren Elternteil herzustellen, keine taugliche Lösung darstellt. Das Vorhaben des Gesetzgebers steht damit auch dem eigenen Anspruch einer Liberalisierung des Abstammungsrechts durch Übertragung statusrechtlicher Kompetenzen auf die Vertragseltern entgegen. Die Kollision von voluntativ statuiertem Vater und (leiblichem) Putativvater muss anders gelöst werden, wenn man die gesetzliche Anerkennungsmöglichkeit mit der Maßgabe, hierfür nur die Zustimmung der Mutter zu fordern, nicht aufgeben möchte. Denkbar wäre z.B. die Einbeziehung des leiblichen Vaters in die Beurkundung (§ 1595 BGB) durch einen gesetzlichen Zustimmungsvorbehalt (Die Anerkennung bedarf der Zustimmung von Mutter und leiblichem Vater). Damit würde sogleich das bestehende statusrechtliche Qualitätsgefälle des nur leiblichen Vaters zur nur biologischen Mutter geglättet.

Darüber hinaus regt der DAV an, zur Verbesserung der Statussicherheit gesetzlich zu verankern, dass im Falle einer rechtskräftigen Zurückweisung eines Anfechtungsantrages aufgrund bestehender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater sowohl dessen als auch das Anfechtungsrecht der Mutter ausgeschlossen werden.

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