Bei der Beratung über Immobilienübertragungen durch Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von Eltern an ihre Kinder ist es häufig der Wunsch der Eltern, dass die Eltern die übertragene Immobilie zurückfordern können, wenn zu Lebzeiten der Eltern die Ehe des beschenkten Kindes geschieden wird und die Immobilie nicht vom Zugewinnausgleich der Kinder ausgenommen wird. Die Eltern wollen in solchen Fällen sicherstellen, dass die Immobilie nicht verwertet werden muss, um den Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen mit der Folge, dass die Immobilie in fremde Hände fallen könnte.

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