Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Die Heilung soll voraussetzen, dass die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklärt, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Waren beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt, soll eine entsprechende Erklärung beider Personen erforderlich sein, um den Mangel heilen zu können. Für die Heilung soll es nicht ausreichen, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.

Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 19.4.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Der Gesetzesentwurf ist abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Minderjaehrige_Auslandsehen.html?nn=110490

Die Synopse ist abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Synopse/Synopse_Schutz_Minderjaehrige_Auslandsehen_RefE.html?nn=110490

Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0405_Minderjaehrigenehe.html

FF 5/2024, S. 178 - 179

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