Wenn die ausländische Adoptionsentscheidung der Adoption lediglich schwache Wirkung beimisst, kann die Adoption nach § 3 Abs. 1 AdWirkG in eine Volladoption umgewandelt werden. Der gerichtliche Umwandlungsausspruch bewirkt, dass sich die Adoptionswirkungen nach deutschem Sachrecht richten.

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