BGB §§ 1601 ff.
Tilgungsleistungen auf ein Hausdarlehen, die nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 963) beim Ehegattenunterhalt nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen wären, sind auch beim Kindesunterhalt nicht absetzbar.
Saarländisches OLG, Beschl. v. 17.12.2009 – 6 WF 123/09 (AG Saarbrücken)
Gründe: I.
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder E. H., geboren am … August 2006, und K. R., geboren am … August 2007, hervorgegangen. Die Parteien leben getrennt, die Kinder wohnen bei der Klägerin und werden von dieser betreut. Mit am 12.1.2009 eingereichter, mit Schriftsatz vom 21.1.2009 modifizierter Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 256 EUR ab Februar 2009 sowie in Höhe von insgesamt 430,90 EUR für Dezember 2008 bis Januar 2009 – jeweils nebst Zinsen – verlangt und hierfür um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.
Der Beklagte hat Kindesunterhalt in unterschiedlicher Höhe geleistet und sich in zwei vor dem Regionalverband <Ort>, Jugendamt, am 21.4.2009 errichteten Urkunden verpflichtet, für die Kinder monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 228 EUR ab dem 1.4.2009 zu zahlen.
Der Beklagte ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt, soweit sie einen Unterhaltsrückstand für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 in Höhe von insgesamt 430,90 EUR begehrt. Im Übrigen hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie über die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus Prozesskostenhilfe für die Klage begehrt, soweit sie rückständigen Unterhalt für Februar bis April 2009 in Höhe von 786 EUR sowie für die Zeit ab Mai 2009 in Höhe von monatlich – über den bereits titulierten Unterhalt hinaus – jeweils 28 EUR geltend macht.
Mit Beschl. v. 27.11.2009 – 40 F 318/09 UKPKH 1 – hat das Familiengericht der Klägerin weiter Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit auch Unterhalt für die Monate Februar und März 2009 in Höhe von insgesamt 412 EUR begehrt wird und im Übrigen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Gem. Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31.8.2009 geltende Recht Anwendung.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und überwiegend begründet.
Der Klägerin ist entsprechend dem Beschlusstenor – gegenüber der erstinstanzlichen Bewilligung weitergehende – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klage auch insoweit Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen vorliegen (§ 114 ZPO).
Allerdings ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin für den Monat April 2009 den vollen Unterhalt geltend macht, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass sich der Beklagte in den Jugendamtsurkunden vom 21.4.2009 bereits ab dem 1.4.2009 verpflichtete, monatlich jeweils 228 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Damit liegt ein Titel vor, aus dem vollstreckt werden kann. Einer erneuten Titulierung bedarf es nicht, so dass der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin kann daher mit ihrer Klage auch für den Monat April 2009 lediglich den noch nicht titulierten Spitzenbetrag geltend machen, wie es im Übrigen auch ihrer Handhabung für die späteren Monate entspricht. Demgemäß war der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe teilweise zu verweigern.
Die Kinder der Parteien haben unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt aus §§ 1601 ff. BGB.
Dieser Unterhaltsanspruch ist von der Klägerin gem. § 1629 Abs. 3 BGB im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wobei der Senat im Ergebnis davon ausgeht, dass dies trotz der anders lautenden Fassung der Klageschrift auch geschieht, nachdem die Klägerin, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, den Unterhaltsanspruch und das Prozesskostenhilfegesuch ersichtlich allein im eigenen Namen weiterverfolgen will.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften des Beklagten. Dabei folgt der Senat der unangegriffen gebliebenen, auf die Lohnsteuerbescheinigung für 2008 gestützten und nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Handhabung des Familiengerichts, wonach von einem Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 2.137,23 EUR, berufsbedingten Fahrtkosten von 174 EUR sowie Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung von 212,33 EUR bzw. 11,25 EUR auszugehen ist und dem Beklagten ein Wohnwert von 800 EUR, der für die hier vorzunehmende – summarische – Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage nicht zu beanstanden ist, zugerechnet wird.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts können die zur Finanzierung des Hausanwesens des Beklagten aufgenommenen Darlehen nicht in vollem Um...