Hinzu kommt eine Terminsgebühr, die unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht, also in der Regel durch Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV RVG) oder durch die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens (Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG).
Im letzteren Fall ist eine Anhängigkeit der Sache im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Der bloße Auftrag für eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren reicht bereits aus.
Der Anwalt soll für die Ehefrau gegen den Beschluss des Familiengerichts in einer Unterhaltssache Beschwerde einlegen. Bevor er die Beschwerde einreicht, führt er eine Besprechung mit dem Gegenanwalt und erzielt eine Einigung, aufgrund derer sich das Beschwerdeverfahren erübrigt.
Angefallen ist jetzt zwar nur die ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr der Nrn. 3200, 3201 Nr. 1 VV RVG, da der Anwalt noch keinen Antrag eingereicht hat; er kann in dieser Phase jedoch bereits Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens und Vermeidung des Beschwerdeverfahrens führen, sodass hierdurch die Terminsgebühr bereits ausgelöst wird.
Neben den in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG geregelten Fällen kann die Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entstehen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG). Die Terminsgebühr entsteht also insbesondere dann, wenn in einem Beschwerdeverfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
In einer Unterhaltssache schlägt das Gericht nach Eingang der Beschwerdeerwiderung den Beteiligten einen Vergleich vor, dem beide zustimmen, sodass das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs feststellt.
Beide Anwälte erhalten nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr.
Soweit ein schriftlicher Vergleich auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen wird, entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Sie ist in diesem Fall nicht etwa auf den Wert der anhängigen Gegenstände beschränkt.
Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch wird auch der nicht anhängige Zugewinn mitverglichen.
Während die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG aus dem Mehrwert nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG nur zu 1,1 anfällt, entsteht die volle Terminsgebühr der Nr. 3202 VV RVG auch aus dem Mehrwert. Der Anwalt erhält also eine 1,2-Terminsgebühr aus den zusammengerechneten Werten von Unterhalt und Zugewinn.
Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG auch dann, wenn in einem Verfahren, über das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten oder gem. 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Unterhaltsbeschluss entscheidet das OLG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Beide Anwälte erhalten nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG eine 1,2-Terminsgebühr.
Gegen die Abweisung ihres Unterhaltsantrags durch das FamG legt die Ehefrau Beschwerde ein. Auf Hinweis des OLG erkennt der Ehemann die Forderung an, sodass im schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO ein Anerkenntnisbeschluss ergeht.
Auch in diesem Fall erhalten beide Anwälte nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG eine 1,2-Terminsgebühr.
Eine Terminsgebühr entsteht dagegen dann nicht, wenn das OLG nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung an sich vorgeschrieben ist, von einer solchen absieht. Ebenso wie eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO, der in Familiensachen allerdings nicht anwendbar ist, kann das OLG von der Durchführung eines Termins oder einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Wird danach von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, sind die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nicht gegeben, sodass eine Terminsgebühr nicht entsteht.
Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,2 (Nr. 3202 VV RVG). Lediglich in Familienstreitsachen ist nach Nr. 3203 VV RVG eine Ermäßigung der Gebühr auf 0,5 möglich, nämlich dann, wenn der Beschwerdeführer zum Termin nicht erschienen oder im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten ist und der Anwalt des Beschwerdegegners lediglich den Antrag auf Erlass eines Versäumnisbeschlusses oder einer Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung stellt oder eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung von Amts wegen ergeht.
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Ermäßigung auf 0,5 dagegen nicht möglich, weil dort keine Versäumnisbeschlüsse ergehen können und das Gericht trotz...