Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, soweit der Anwalt im Beschwerdeverfahren am Abschluss einer Einigung mitwirkt.
Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich gem. Nr. 1004 VV RVG auf 1,3, soweit der Gegenstand, über den die Einigung geschlossen worden ist, im Beschwerdeverfahren anhängig war. Die frühere Gesetzeslücke, die sich dadurch ergab, dass Nr. 1004 VV RVG nur die Berufungs- und Revisionsverfahren erfasste, nicht aber Beschwerdeverfahren und dass Vorbem. 3.2.1 VV RVG die Regelungen des Berufungsverfahrens nur für Verfahrens- und Terminsgebühr anordnet, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich dadurch geschlossen, dass er in Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV RVG die Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG ausdrücklich aufgeführt hat.
Werden in einem Beschwerdeverfahren weitergehende Ansprüche mitverglichen, die dort nicht anhängig sind, so entsteht auch aus dem Mehrwert die Einigungsgebühr. Diese kann allerdings zu einem anderen Satz anfallen.
Ist der weitergehende Gegenstand der Einigung in einem anderen Beschwerdeverfahren anhängig, bleibt es bei der 1,3-Gebühr.
Gegen die Entscheidung des FamG über den Zugewinnausgleich hatte der Ehemann Beschwerde eingelegt. Gegen die Entscheidung des FamG im Unterhaltsverfahren hatte die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Im Unterhaltsverfahren wird ein Gesamtvergleich über Unterhalt und Zugewinn geschlossen.
Aus dem Mehrwert des Zugewinns entsteht im Unterhaltsverfahren ebenfalls die 1,3-Einigungsgebühr, da der Zugewinn in einem Beschwerdeverfahren anhängig ist. Es ist also einheitlich eine 1,3-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert abzurechnen.
Ist der Gegenstand der Einigung in einem erstinstanzlichen Verfahren anhängig, dann entsteht insoweit aus dem Mehrwert lediglich die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG, wobei dann § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.
Im Unterhaltsverfahren einigen sich die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte auch über den erstinstanzlich anhängigen Zugewinnausgleich.
Aus dem Wert des Unterhalts entsteht die 1,3-Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1004 VV RVG. Aus dem Mehrwert des Zugewinns entsteht dagegen nur die 1,0-Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Insgesamt darf gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr verlangt werden als eine 1,3-Gebühr aus dem Gesamtwert.
Eine solche Konstellation kann auch dann auftreten, wenn im Verfahren vor dem FamG nur eine Teilentscheidung ergangen ist und angefochten wurde, im Beschwerdeverfahren dann aber die gesamte Sache verglichen wird. Dies wiederum kann insbesondere bei Stufenklageanträgen vorkommen.
Auf eine Stufenklage hin hat das FamG den Ehemann verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Er legt hiergegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren einigen sich die Beteiligten abschließend über die Höhe des zu zahlenden Zugewinnausgleichs.
Aus dem Wert des im Beschwerdeverfahren anhängigen Auskunftsanspruchs entsteht die 1,3-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Aus dem Wert des Leistungsantrags entsteht dagegen nur die 1,0-Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1003 VV RVG, da der Leistungsantrag noch erstinstanzlich anhängig ist. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG, hier allerdings mit der Maßgabe, dass bei der Kontrollberechnung die Werte der einzelnen Stufen nicht zu addieren sind, sondern dass hier das Additionsverbot des § 38 FamGKG zu beachten ist. Abgerechnet werden darf maximal eine 1,3-Einigunggebühr aus dem höheren Wert des Leistungsantrags.
Ist der Gegenstand, der im Beschwerdeverfahren in die Einigung mit einbezogen wird, bislang nicht anhängig, entsteht insoweit die 1,5-Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG.
Im Beschwerdeverfahren über den Zugewinn einigen sich die Beteiligten auch über den bislang nicht anhängigen Ehegattenunterhalt.
Aus dem Wert des Zugewinns entsteht die 1,3-Einigungsgebühr der Nrn. 1000, 1004 VV RVG. Aus dem Wert des nicht anhängigen Unterhalts entsteht dagegen die 1,5-Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG, wobei hier wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen ist.
Zu beachten ist, dass eine Einigungsgebühr nie isoliert anfallen kann. Soweit ein Mehrwert in eine Einigung mit einbezogen wird, entsteht auf jeden Fall auch die Verfahrensgebühr, da insoweit zwangsläufig das Geschäft betrieben wird (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Die Höhe der Verfahrensgebühr hängt davon ab, ob ein Fall der Ermäßigung nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG vorliegt, also ob sich die Sache vor einem Termin und vor Einreichung von Schriftsätzen oder Sachanträgen durch den Vergleich erledigt hat.
Grundsätzlich wird bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs aus dem Mehrwert auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG anfallen. In aller Regel wird über den Mehrwert zuvor zwischen den Anwälten der Beteiligten mündlich erörtert, sodass die Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG entsteht. Darüber hinaus löst der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs stets die Terminsgebühr – auch aus dem Mehrwert – aus (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. ...