Ist der Anwalt noch nicht mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt, sondern soll er zuvor prüfen, ob eine eventuelle Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 VV RVG, für die eine Vergütung nach Nr. 2100 VV RVG entsteht. Der Anwalt erhält eine Prüfungsgebühr in Höhe von 0,5 bis 1,0 und für den Fall, dass die Prüfung mit einem Gutachten verbunden werden soll, eine Gebühr in Höhe von 1,3 (Nr. 2103 VV RVG).
Der Ehemann ist vom FamG verpflichtet worden, an seine Ehefrau Unterhalt zu zahlen. Er beauftragt seinen Anwalt, zu prüfen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Der Anwalt verneint die Erfolgsaussicht, sodass der Ehemann von einer Beschwerde absieht.
Der Anwalt erhält nach Nr. 2100 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,0 (Mittelgebühr 0,75) aus dem Wert der Beschwer (§ 23 Abs. 1 S. 3, S. 1 RVG i.V.m. § 40 Abs. 2 FamGKG).
Kommt es später zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens, ist die Prüfungsgebühr mit dem vollen Gebührensatz anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV RVG).
Wie vorangegangenes Beispiel. Der Anwalt bejaht die Erfolgsaussicht einer Beschwerde, sodass der Ehemann den Auftrag dazu erteilt und die Beschwerde durchgeführt wird.
Der Anwalt erhält jetzt für das Beschwerdeverfahren die 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG. Darauf ist die vorangegangene Prüfungsgebühr jedoch in vollem Umfang anzurechnen, sodass letztlich nur die Postentgeltpauschale der Prüfung bestehen bleibt.
Die Gebühr der Nr. 2100 VV RVG hat also letztlich nur dann Bedeutung, wenn es nicht oder nur teilweise zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens kommt. Dann ist nämlich nicht oder nur teilweise anzurechnen.
Der Ehemann ist verpflichtet worden, an seine Ehefrau einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen. Er beauftragt den Anwalt, zu prüfen, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Der Anwalt bejaht die Erfolgsaussicht einer Beschwerde, soweit der Ehemann zur Zahlung von mehr als 600 EUR verpflichtet worden ist. Mit dieser Maßgabe erteilt der Ehemann den Auftrag, sodass der Anwalt insoweit die Beschwerde einlegt.
Die Prüfungsgebühr der Nr. 2100 VV RVG ist aus dem vollen Wert der Beschwer (§ 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 40 Abs. 2 FamGKG) angefallen, da der Anwalt umfassend prüfen sollte, also aus 12.000 EUR. Die 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG ist dagegen nur aus dem Wert des Beschwerdeantrags (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG) angefallen. Nur aus diesem Wert ist die Prüfungsgebühr anzurechnen. Der darüber hinausgehende Betrag der Prüfungsgebühr bleibt dem Anwalt anrechnungsfrei erhalten.