Das neue Sachverständigenrecht ist am 15.10.2016 in Kraft getreten. So lautet z.B. eine dieser neu gefassten zentralen Vorschriften in § 407a Abs. 1 S. 1 ZPO, die für forensisch-psychiatrische und familienrechtspsychologische Sachverständige gilt:
Zitat
"Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann."
Gleichzeitig ist in § 407a Abs. 4 ZPO festgelegt, dass der Sachverständige unverzüglich eine Klärung des Gerichts herbeizuführen hat, wenn er Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrags hat, wenn z.B. in der Beweisfrage verbotene und rechtswidrige Rechtsfragen zur Beantwortung an den Sachverständigen herangetragen werden, wie z.B. Fragen nach einer Sorgerechts- oder Umgangsregelung.
I. Qualifizierte Berufsgruppen
Die vom Gesetz thematisierten berufsqualifizierten Berufsgruppen, die gegenwärtig familienrechtliche Gutachten erstellen dürfen, sollen geeignete Sachverständige sein, die mindestens über eine
▪ |
psychologische, |
▪ |
psychotherapeutische, |
▪ |
kinder- und jugendpsychiatrische, |
▪ |
psychiatrische, |
▪ |
ärztliche, |
▪ |
pädagogische oder |
▪ |
sozialpädagogische Berufsqualifikation |
verfügen.
Die Nennung von lediglich einer Berufsqualifikation mit Bezug auf einen geeigneten Sachverständigen kann jedoch zu keiner Verbesserung der Gutachtenqualität führen. Vielmehr ist eine Aufblähung der Anzahl von Sachverständigen zu erwarten, die weder die rechtlichen, rechtspsychologischen, familienrechtspsychologischen oder medizinischen Grundlagen einer forensischen Tätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit beherrschen.
Der Begriff "Berufsqualifikation" beinhaltet nicht zwingend, dass die Qualifikation sich in einem verbrieften Bildungsabschluss manifestiert haben muss. In Betracht kommt damit auch eine Qualifikation, die sich aus praktischer Tätigkeit gebildet hat (z.B. aus der Familien- oder Einzelfallhilfe oder der Heilpraktiker mit einer psychotherapeutischen Zusatzqualifikation). Dass eine solche Lesart nicht ausgeschlossen ist, zeigt auch die Definition des Begriffs der Berufsqualifikation in einer Richtlinie des Europaparlaments über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Danach werden Berufsqualifikationen definiert als Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und/oder durch eine Berufserfahrung nachgewiesen werden.
II. Zertifizierte Zusatzqualifikation?
Wie eine zertifizierte Zusatzausbildung für Sozialpädagogen und Pädagogen nach § 163 Abs. 1 S. 1 FamFG) auszusehen hat, welche Inhalte diese enthalten sollen und wer diese Weiterbildung anbieten soll, wird nicht thematisiert.
In den nur ein Jahr älteren Mindestanforderungen wird allerdings im Widerspruch zum ...