BGH, Beschl. v. 18.3.2020 – XII ZB 321/19

a) Das Recht der Mutter auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht von weiteren Voraussetzungen und insbesondere nicht von einer Kindeswohldienlichkeit abhängig.

b) Ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (im Anschluss an Senatsurt. v. 12.7.1995 – XII ZR 128/94, FamRZ 1995, 1272 und BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).

c) Die Mutter ist nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch Ehe begründeten Vaterschaft gehindert, wenn die Ehe in dem beiderseitigen Wissen, dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, und mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, geschlossen worden ist (Fortführung von BGHZ 72, 299 = FamRZ 1979, 112 und BGHZ 2, 130).

KG, Beschl. v. 5.5.2020 – 1 W 165/19

1. Die Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt jeweils isoliert zu prüfen. Ergeben sich danach widersprüchliche Vaterschaftszuweisungen, ist dem Recht des gewöhnlichen – hier inländischen – Aufenthalts jedenfalls dann der Vorzug zu geben, wenn für das Kind – wie hier über die Staatsangehörigkeit – eine dauerhafte Verbindung zu dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gesichert ist (entgegen OLG Düsseldorf StAZ 2019, 301; OLG Hamm StAZ 2019, 370).

2. Ist eine rechtliche Vater-Kind-Zuordnung durch die Beurkundung der für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen begründet, kommt nach § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB eine Aussetzung des standesamtlichen Verfahrens über die Beurkundung im Geburtenregister nicht in Betracht (entgegen OLG Köln FamRZ 2019, 897).

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