Neu eingeführt wird zunächst ein Anspruch des (nur) genetischen Vaters auf Klärung der Abstammung. Dieser Anspruch gilt nur für solche (vermeintlichen) Väter, die der Mutter beigewohnt haben. Damit schließt die Neuregelung aus, dass ein Mann, der im oben dargelegten Sinne offizieller Samenspender ist, später Klärung der Vaterschaft verlangt. Oben wurde bereits gezeigt, dass das allenfalls wegen der geringen Formerfordernisse problematisch sein kann.

Dass genetische Väter ansonsten ein Recht auf Klärung der Abstammung erhalten, ist richtig. Damit wird die derzeitige unerfreuliche Rechtslage im Bereich des § 1686a BGB korrigiert. Denn derzeit muss der Vater den gerichtlichen Antrag auf Einräumung des Kontaktrechts stellen, damit dann in diesem Verfahren die Elternstellung geklärt wird. Das hat zu äußerst schwierigen Situationen geführt und ist für alle Beteiligten unnötig kompliziert. Eine isolierte Klärung, die das Recht des Vaters sichert, Kenntnis davon zu erlangen, wer von ihm abstammt, ist das mildere Mittel. Indem die eidesstattliche Versicherung der Beiwohnung verlangt wird, werden auch unnötige Störungen der Familie durch fernliegende Anträge zumindest einigermaßen eingedämmt werden können. Das Gericht soll nach § 1600g Abs. 3 BGB-E zudem das Verfahren aussetzen, wenn die Klärung der genetischen Abstammung zu einer erheblichen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Wohls des Kindes führen würde.

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