Nach dem Entwurf kann ein verbindlicher Austausch der zweiten Elternstelle, und damit vor allem die oft angestrebte Mit-Mutterschaft, einzig auf dem Weg der offiziellen Samenspende erreicht werden. Verbindliche private Absprachen in Verbindung mit einer Becherspende sind nicht möglich. Die Rechtsprechung in Deutschland zeigt nun, dass die private Samenspende ein nicht selten genutzter Vorgang ist und dass dabei seit Jahren viele Probleme auftreten. Häufig entstehen Unsicherheit und Streit darüber, wer letztlich die zweite Elternstelle einnehmen darf. Die Rechtslage wird sich hierbei schon allein dadurch verschieben, dass zukünftig bei einer verheirateten Empfängerin deren Ehefrau zur Mit-Mutter wird. Doch kann dann, wie gezeigt, der Becherspender deren Elternstellung anfechten. Es fragt sich daher, ob die alleinige Option der offiziellen Samenspende ausreichen kann.
Für den Versuch, den "Graubereich" der Becherspende mit sicheren Regelungen zu versehen, spricht Vieles. Wie auch der Entwurf selbst bemerkt, ist die ärztlich assistierte Samenspende teuer. Allein schon deshalb werden viele Wunscheltern sie auch weiterhin meiden. Dazu kommt, dass viele Frauen eine Hemmung vor der technischen, unpersönlichen medizinischen Behandlung bei der ärztlich assistierten Samenspende haben dürften.
Doch scheint die Regelung eines privat vereinbarten Verzichts(vertrags) fast unmöglich. In jedem Fall müssten hohe formale Anforderungen an diese "Entlassung aus der Elternstellung" gestellt werden. Denn der auf seine grundrechtlich geschützte Elternposition verzichtende Mann müsste voll aufgeklärt und überlegt handeln. Will man, wie der Diskussionsteilentwurf, zugleich eine andere Person für die zweite Elternstelle verbindlich bestimmen, dann gilt die Notwendigkeit der Aufklärung und Warnung umso mehr. Denn die Motivation bei der Einwilligung kann sehr unterschiedlich sein (näher gleich cc). Dass es – neben der zweifellos überragend wichtigen Verantwortung für ein Kind – auch um hohe finanzielle Zusagen über einen sehr langen Zeitraum geht, ergibt sich für den Einwilligenden keinesfalls von selbst. Die einwilligende Person bedarf daher dringend der Beratung, um den Ernst der Erklärung wirklich erkennen zu können. Denkt man daher an eine notarielle Form oder eine Erklärung beim Standesamt, so kann man damit zwar die Kosten vielleicht etwas senken und die Bedenken vor der medizinisch-technischen Maßnahme mildern. Aber ein großer Bereich wird "grau" bleiben, weil damit zu rechnen ist, dass die beteiligten Personen die Samenspende weiterhin oft durchführen werden, ohne diese Formerfordernisse einzuhalten.
Es gibt aber noch weitere wichtige Argumente gegen eine solche Regelung der Becherspende. Der Übergang vom klassischen Zeugungsakt bis zur Becherspende ist nämlich, wie auch der BGH schon aufgezeigt hat, völlig fließend. Man wäre im Grunde gezwungen, in den Fällen, in denen eine eindeutige, formgerechte Regelung getroffen wurde, immer den genetischen Vater aus der Elternstellung zu entlassen, ganz gleich, auf welche Art das Kind gezeugt wurde. Das kann aber schon aus Sicht des Kindes nicht gewollt sein, und es öffnet Missbrauch Tür und Tor. Wenn man nun einwenden will, dass eine solche – im Grunde völlig freie – Vereinbarung über die Elternschaft zwischen drei Personen doch in einer modernen, auf Autonomie basierenden Gesellschaft möglich sein müsse, dann ginge das zumindest doch sehr weit.