Die neue Regelung gibt nun außerdem dem Kind das Recht, von einem Mann, den es für seinen Vater hält, die Einwilligung in eine Untersuchung zur Klärung der genetischen Abstammung zu verlangen. Auch das war bisher in § 1598a BGB nicht vorgesehen. Das BVerfG hatte dazu entschieden, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, einen solchen Anspruch vorzusehen oder nicht.[47]

Um die Neuregelung zu verstehen, muss man wissen, dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Kindern einen Vorrang der Feststellung der Vaterschaft sieht. Daher können diese die genetische Vaterschaft nur klären lassen, wenn die zweite Elternstelle bereits besetzt ist, oder wenn der genetische Vater sonst nicht für die Elternstellung in Betracht kommt. Letzteres ist insbesondere auch bei der offiziellen Samenspende der Fall. Ist die zweite Elternstelle noch unbesetzt, so kann das Kind die isolierte Klärung erst verlangen, wenn es volljährig ist.

Im Grundsatz erscheint ein solcher Anspruch dann zunächst berechtigt, wenn man annimmt, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung das Recht des Mannes auf Unkenntnis von genau dieser Abstammung überwiegt. Aber diese einfache Gleichung täuscht. Denn der betroffene Mann ist ja keineswegs sicher der Vater. Die geplante Regelung, die den Anspruch gegen jeden Mann vorsieht, der "den Umständen nach" als Vater in Frage kommt, geht insofern bedenklich weit. Denn damit können Personen ohne wirklich greifbare Eingrenzung zur Abgabe einer Genprobe verpflichtet werden, was als erheblicher Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung zu bewerten ist. Es wäre insofern ratsam, den Wortlaut des Gesetzes enger zu fassen und zumindest die Vorlage konkreter Anhaltspunkte zu verlangen.

[47] BVerfG NJW 2016, 1939; dazu Heiderhoff, Anspruch des Kindes auf Klärung der genetischen Vaterschaft?, NJW 2016, 1918.

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