Problematisch ist im Übrigen die Gleichstellung der einwilligenden Person mit einem genetischen Elternteil. Das gilt zum einen, wenn die einwilligende Person später die Elternstellung keinesfalls mehr einnehmen will. Man muss sich klar machen, dass dann schon die Feststellung der Elternschaft des/der Einwilligenden (§ 1598c Abs. 2 BGB-E) den Gedanken der Verantwortung und der Statussicherheit sehr strapaziert. Das Kind erhält so eine Person als Elternteil, die weder die Elternrolle einnehmen möchte noch genetisch mit dem Kind verwandt ist, nur weil diese – unter Umständen sehr lange vor seiner Geburt – in dessen Zeugung eingewilligt hat. Es ist zu bedenken, dass eine solche Einwilligung unterschiedlich motiviert sein kann. Nicht immer beruht sie auf Interesse an der Elternstellung für das noch zu zeugende Kind. Es kann auch um rein partnerschaftliche Solidarität gehen. Nun ist es allerdings für das Kind doch wichtig, dass zumindest für seine finanzielle Absicherung eine Person als zweiter Elternteil bestimmt werden kann. Besser ließe sich jedoch vielleicht vertreten, in Fällen, in denen die einwilligende Person die Elternschaft ablehnt, die zweite Elternposition freizulassen und stattdessen eine rein finanzielle Haftung dieser Person vorzusehen.

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