Es gibt eine zweite, noch problematischere Konstellation. Diese kann insbesondere eintreten, wenn der/die Einwilligende die Elternschaft trotz der Trennung von der Mutter übernehmen möchte. Der Entwurf hält hier die Parallele zur genetischen Vaterschaft konsequent durch und fordert daher, dass für die einwilligende Person dann nicht nur ein Feststellungsrecht besteht, sondern dass sie auch ein Anfechtungsrecht hat, falls bereits eine andere Person nach § 1592 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB-E bzw. § 1592 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB-E die rechtliche Elternstellung erlangt hat. Der/die Einwilligende soll also die statusrechtliche Zuordnung aufgrund Ehe oder Anerkennung ebenso anfechten können wie der genetische Vater.

Hier scheint die Parallele zur genetischen Elternschaft ganz klar zu weit gezogen. Die Rechtsstellung der einwilligenden Person muss enger begrenzt werden als die eines genetischen Elternteils, obwohl darin für die einwilligende Person eine besondere Härte liegen kann. Diese mag unfruchtbar sein und wird sich oft sehr auf das Kind gefreut haben. Doch geht es im Abstammungsrecht nicht um die Perspektive etwaiger Wunschelternteile, sondern es muss eine für das Kind günstige Lösung gefunden werden.

Zunächst sei auf die oben gemachten Ausführungen zum Anfechtungsrecht des genetischen Vaters Bezug genommen: Wieder gibt es zwei Personen, die beide neben der Mutter die elterliche Verantwortung übernehmen möchten. Hier ist die Situation aber nun in dem wesentlichen Punkt anders, dass beide Personen mit dem Kind gleichermaßen nicht genetisch verwandt sind. Das entscheidende Argument für einen Wechsel der Vater- oder der Mit-Mutterschaft fehlt somit hier. Denn die Begründung für die starke Rechtsstellung des genetischen Vaters besteht darin, dass die genetische Vaterschaft eine erhöhte Kontinuität sowie eine besondere, durch die genetische Verwandtschaft erzeugte Qualität der Beziehung zwischen Vater und Kind verspricht. Beim Einwilligenden fehlen diese Elemente. Die bloße Tatsache, dass das Kind ohne dessen Einwilligung möglicherweise nicht gezeugt worden wäre, reicht als Basis für eine Vorrangstellung gegenüber dem sozialen und rechtlichen Elternteil nicht aus.

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