Dieselbe Argumentation gilt im Übrigen auch im Rahmen des § 1686a BGB, also bei den Kontaktrechten genetischer Elternteile. Auch hier sieht der Entwurf Kontaktrechte desjenigen vor, der in die Samenspende eingewilligt hat. Das ist völlig unverständlich. Denn anders als bei einem genetischen Elternteil, den zu kennen für das Kind aus entwicklungspsychologischer Sicht hilfreich sein kann, wird die Kenntnis einer Person kaum helfen, die zwar in seine Zeugung eingewilligt, dann aber den Kontakt zu der Mutter verloren und die Elternstellung nie eingenommen hat.

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