BVerfG, Beschl. v. 17.2.2022 – 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794 (red. LS) m. Anm. Hammer

1. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (Bestätigung BVerfG FamRZ 2008, 845, m. Anm. Luthin).

2. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Davon kann nicht in gleicher Weise bei der Vollstreckung des Umgangs gegen einen Elternteil ausgegangen werden, der den Umgang mit den Kindern wünscht, diesen aber nur in geringerem Umfang wahrnehmen möchte als gerichtlich festgelegt (Abgrenzung zu BVerfG FamRZ 2008, 845).

3. Aus der Erteilung des Hinweises auf Ordnungsmittel nach § 89 Abs. 2 FamFG kann nicht in gleicher Weise wie bei der Androhung des Zwangsmittels nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG a.F. darauf geschlossen werden, dass ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Umgangsregelung zwingend die Anordnung von Ordnungsmitteln nach sich zieht (Abgrenzung zu BVerfG FamRZ 2008, 845).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2021 – 9 WF 264/20

1. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gerichtlich getroffenen oder gebilligten Umgangsregelung im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich nicht mehr statt.

2. Ausnahmsweise können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist.

3. Begründet die Mutter ihr umgangsverweigerndes Verhalten mit von ihr beobachteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die in ihr den Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Vaters haben entstehen lassen und wird die Mutter in ihrem Verhalten durch alle beteiligten Fachkräfte über Monate gestützt, liegt in dem Festhalten an dem ihr angeratenen Umgangsausschluss (noch) kein schuldhafter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung, mit der Folge, dass gegen sie kein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge