Vertretungsprobleme ergeben sich typischerweise beim Kindesunterhalt und hier im Speziellen, wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind.
a) Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB als Fehlerquelle
aa) Die gerichtliche Geltendmachung
Sind die Eltern noch verheiratet und besteht die gemeinsame elterliche Sorge, so muss derjenige Elternteil, welcher das Kind nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in seiner Obhut hat, den Anspruch nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Es besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB kein Wahlrecht, sondern die Verfahrensstandschaft ist zwingend! Das gesetzgeberische Anliegen hinter § 1629 Abs. 3 BGB besteht in der Ermöglichung des Einbezugs der Ansprüche auf Kindesunterhalt in den Scheidungsverbund, ohne das Kind als förmlichen Beteiligten in den Rechtsstreit der Eltern einbeziehen zu müssen. Wichtig ist, dass dies auch auf Passivseite gilt, also wenn der Unterhaltsschuldner eine Abänderung des Kindesunterhalts(-titels) geltend machen will und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Der Anspruch oder der Antrag bei Gericht muss sich dann immer gegen den anderen Elternteil richten und nicht gegen das Kind.
Wird in einem gerichtlichen Verfahren, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB begonnen worden ist, zwischenzeitlich die Ehe rechtskräftig geschieden, so bleiben die Wirkungen des § 1629 Abs. 3 BGB für die Dauer des Verfahrens erhalten, solange der Elternteil nicht die elterliche Sorge verliert. Anders ist es im Falle des Erreichens der Volljährigkeit des Kindes im Laufe des Verfahrens. Hier endet die Verfahrensstandschaft und der Elternteil scheidet aus dem laufenden Verfahren aus. Nach Auffassung des BGH kann der Elternteil den eigenen Antrag in diesem Fall für erledigt erklären. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn das Kind, welchem der BGH die freie Entscheidung darüber überlassen will, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll, nicht in das Verfahren eintreten möchte. Sollte das Kind das Verfahren fortführen wollen, so kann das Kind im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels, der ein Fall der Antragsänderung ist, mit Zustimmung des bisher beteiligten Elternteils, jedoch grundsätzlich ohne erforderliche Zustimmung des beklagten Elternteils in das Verfahren eintreten.
Erstreitet ein Elternteil einen Titel, schließt einen Vergleich oder erwirkt eine einstweilige Anordnung, so ist das Kind nach § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB später daran gebunden.
Im Verfahren ist die Verfahrensstandschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.
Für den Fall der Beendigung der Verfahrensstandschaft durch Wegfall der Vertretungsvoraussetzungen nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB siehe sogleich II. 1. Diese müssen nämlich stets kumulativ vorliegen.
bb) Die außergerichtliche Geltendmachung
Tückisch ist der außergerichtliche Bereich der Auseinandersetzung. Hier greift § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ein. Daher können hier Ansprüche auf Kindesunterhalt nie...