Vorab: Ansprüche der Bank gegenüber gibt es bei einer Kontenplünderung regelmäßig nicht. Eine Vollmacht gilt bis zu ihrem Widerruf (der Bank gegenüber, § 170 BGB), es sei denn, der Bank müssten sich Zweifel an der Befugnis im Innenverhältnis aufdrängen. Beim Oder-Konto gilt schlicht das Prioritätsprinzip: die Bank muss an denjenigen auszahlen, der als Erstes Leistung an sich (in welcher Höhe auch immer) verlangt.
Es liegt aber nahe, dass derjenige, der sich mehr Geld "holt" als wozu er, wie soeben ermittelt, im Innenverhältnis berechtigt ist, dieses "Zuviel" an den Ehegatten zurückzahlen muss. Final beantworten lässt sich das aber erst, wenn man zusätzlich den Zeitpunkt der "Plünderung" ermittelt hat. Ähnliches gilt bei der Abhebung von Guthaben mit Kontovollmacht, an dem allein der andere Ehegatte berechtigt ist.
Im Falle einer Vollmacht geht man davon aus, dass diese (im Innenverhältnis) nur so weit reicht, wie mit ihr aus der gemeinsamen Lebensführung resultierende Bedürfnisse abgedeckt werden. Beim Gemeinschaftsguthaben unterstellt man einen konkludenten Verzicht auf Ausgleichsansprüche, wenn und soweit mit der Abhebung ehedienliche Zwecke verfolgt werden.
Der Wendepunkt ist in beiden Konstellationen also die Trennung der Ehegatten: Kontoverfügungen in Ausübung der Vollmacht während des Zusammenlebens sind also i.d.R. von der Vollmacht gedeckt, Kontoverfügungen nach der Trennung i.d.R. nicht mehr. Überquotale Abhebungen vom Gemeinschaftskonto während des Zusammenlebens sind i.d.R. hinzunehmen, überquotale Abhebungen nach der Trennung hingegen i.d.R. nicht.
Und daraus folgt auch die Darlegungs- und Beweislast: Wer nach der Trennung mit Vollmacht abgehobenes Geld zurückfordert, muss nur diesen Zeitpunkt der Abhebung beweisen, wer vor der Trennung mit Vollmacht abgehobenes Geld zurückfordert, dessen Verwendung für nicht aus der gemeinsamen Lebensführung dienende Bedürfnisse. Beim Gemeinschaftskonto muss, sobald das Berechtigungsverhältnis (meist: 50:50) feststeht, für Abhebungen vor und nach der Trennung nur nachgewiesen werden, dass dem anderen Ehegatten mehr als wozu er berechtigt war zugeflossen ist. Für Abhebungen vor der Trennung wird dem Abhebenden aber angesichts des beschriebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses meist der Nachweis gelingen, dass er zu dieser Abhebung berechtigt war.
1. Ausnahme bei Abhebungen während des Zusammenlebens
In folgenden Konstellationen gibt es – ausnahmsweise – einen Rückforderungsanspruch, obwohl die Kontenplünderung noch während des Zusammenlebens erfolgt ist:
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Es wird zweckgebundenes Vermögen, z.B. ein Baukonto, geplündert. |
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Es erfolgen Abhebungen, um damit eigene Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Trennung zu finanzieren. |
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Die Vermögensauseinandersetzung war bereits abschließend notariell geregelt worden. |
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Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abhebung, also wenn ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen vom gemeinschaftlichen Konto eine ungewöhnlich hohe Summe zu eigenen Gunsten abhebt, sodass er das Konto praktisch nur noch als leere Hülle hinterlässt. |
2. Ausnahme bei Abhebungen nach der Trennung
In folgenden Konstellationen gibt es – ausnahmsweise – keinen Rückforderungsanspruch, obwohl die Kontenplünderung nach der Trennung erfolgt ist:
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Mit dem abgehobenen Betrag wird noch eine gemeinsame Schuld bezahlt. |
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Maßvolle Abhebungen des nicht erwerbstätigen Ehegatten in bisherigem Umfang, die dem Unterhalt der Familie dienen. |
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Überweisungen vom Geschäftskonto zu geschäftlichen Zwecken. |
3. Zwischenergebnis
Nach diesem Prüfungspunkt ist geklärt, ob und in welcher Höhe dem Mandanten gegenüber dem "Kontenplünderer" Ansprüche zustehen. Als Anspruchsgrundlagen kommen beim per Vollmachtsmissbrauch geplünderten Konto § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der der Vollmacht zugrundeliegenden Innenvereinbarung, §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB und die §§ 812 ff. BGB in Betracht. Beim Gemeinschaftskonto stützt man sich allgemein auf § 430 BGB.