Zugleich Anmerkung zu BGH, Beschluss v. 26.10.2016 – XII ZB 560/15

§ 1379 BGB gibt den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verheirateten[1] eine Reihe von Hilfsansprüchen, die eine verlässliche Konkretisierung ihrer (etwaigen) Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB ermöglichen sollen. Hat das Familiengericht solchermaßen auf Auskunfts- und/oder Belegerteilung, auf Wertermittlung oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erkannt, stellt der entsprechende Beschluss, auch wenn er in einem Stufenverfahren gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO lediglich in Gestalt eines Teilbeschlusses ergangen ist, eine Endentscheidung dar, gegen die grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG stattfindet.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch, worauf bereits die der Ausgangsentscheidung nach § 39 FamFG anzufügende Rechtsbehelfsbelehrung aufmerksam macht (bzw. machen sollte), wegen der Bestimmung des § 61 Abs. 1 FamFG eine in der Praxis gar nicht so seltene Ausnahme.

 
Hinweis

Praxishinweis

Hat nicht das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde ganz ausnahmsweise gemäß § 61 Abs. 2 FamFG unabhängig von der Höhe der Beschwer zugelassen, tut der Rechtsanwalt des erstinstanzlich Unterlegenen daher gut daran, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes[2] 600 EUR auch tatsächlich übersteigt. Denn ist dies nicht der Fall, wird das Beschwerdegericht die Beschwerde wie im vorliegenden Fall nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verwerfen.

Dass der XII. Zivilsenat der hiergegen gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaften Rechtsbeschwerde den Erfolg mit der Begründung versagt, es sei keiner der Zulassungsgründe des § 574 ZPO gegeben, vermag nicht zu überraschen. Bei der hier in Rede stehenden Rechtsfrage erscheint es nämlich nahezu ausgeschlossen, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die sich der Familiensenat des OLG München in seiner Beschwerdeentscheidung[3] bezog, weist eine Tradition, eine geradlinige Entwicklung und nicht zuletzt auch eine Einigkeit unter den Zivilsenaten des BGH auf, die ihresgleichen sucht.

Insoweit erfolgte die erste entscheidende Weichenstellung mit der Qualifizierung als vermögensrechtliche Streitigkeit. Da der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet ist, sind auch die seiner Konkretisierung und Verifizierung dienenden (Hilfs-) Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermögens rechtlicher Natur.[4] Damit gilt auch in diesen Fällen die Wertgrenze des (heutigen) § 61 Abs. 1 FamFG in Höhe von 600 EUR, die für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich überschritten sein muss. Ob der erforderliche Wert erreicht wird, hat das Gericht nach den §§ 2, 3 ZPO (heute über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) nach billigem Ermessen zu bestimmen, da die §§ 4 ff. ZPO nicht einschlägig sind.[5] Maßgebliches Kriterium bildet dabei das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an dem Erfolg seines Rechtsmittels.[6]

Die zweite entscheidende Weichenstellung resultierte aus der These, dass das Abwehrinteresse des erstinstanzlich unterlegenen Anspruchsgegners nicht in gleicher Weise zu bewerten ist wie das Durchsetzungsinteresse des erstinstanzlich unterlegenen Anspruchstellers, obwohl in beiden Fällen "das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels"[7] den Ausgangspunkt für die Bewertung bildet.

Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs dient der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs und soll dessen gerichtliche Verfolgung im Hinblick auf die Obliegenheit zur Substantiierung in vielen Fällen erst ermöglichen, zumindest aber erleichtern. Scheitert der Auskunftsanspruch, scheitert nicht selten der Hauptanspruch allein daran aus tatsächlichen Gründen endgültig, und dies mitunter in Gänze. Wegen dieser engen Verknüpfung zwischen Haupt- und Hilfsanspruch ist der Wert des Auskunftsanspruchs unmittelbar vom Wert des Hauptanspruchs abzuleiten. In einem ersten Schritt ist zunächst der Wert des Zahlungsanspruchs gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei Grundlage dieser vorbereitenden Schätzung die – sich aus seinem Vortrag ergebende – Vorstellung des Anspruchstellers von der Höhe seiner Ausgleichsforderung bildet. Von der so gewonnenen Bemessungsgrundlage ist sodann in einem zweiten Schritt ein Bruchteil, regelmäßig zwischen ¼ und 1/10, als Wert für den Auskunftsanspruch anzusetzen.

 
Hinweis

Praxishinweis

Die Quote ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Zahlungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.[8]

Demgegenüber ist das Interesse des erstinstan...

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