Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung verschiedene Fragen zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern angesprochen und teilweise geklärt. Er hat seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr zur gespaltenen Verjährungsfrist[37] bestätigt, dass grundsätzlich die Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt (3 Jahre), im Falle einer Grundstücksschenkung jedoch die des § 196 BGB (10 Jahre).[38] § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. war hingegen nicht einschlägig, weil der Anspruch auf Ausgleich schwiegerelterlicher Schenkungen kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist. Im Übrigen beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, und diese liegt jedenfalls in der Kenntniserlangung von der Zustellung des Scheidungsantrags. Wenngleich die Formulierung "jedenfalls" einen ausreichenden Rückschluss zulässt, sollte der Bundesgerichtshof bei sich bietender Gelegenheit, und sei es obiter dictu, klarstellen, dass die Kenntnis von der Trennung genügt. Dies ist nämlich nicht nur in den sicher selteneren Fällen des Streits um die Verjährung relevant, sondern auch bezüglich der Frage der Fälligkeit überhaupt. Der Beginn der Verjährungsfrist war nicht bis zur Veröffentlichung der Entscheidung BGH FamRZ 2010, 958 wegen unklarer Rechtslage hinausgeschoben worden, da eine unklare Rechtslage in diesem Fall fehlte. Unter Darstellung der dazu vertretenen Rechtsauffassungen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass lediglich die Einordnung des schuldrechtlichen Vertrags (Schenkung anstatt sui-generis-Vertrag über ehebezogene Zuwendung) neu war, nicht hingegen der den Anspruch auslösende Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die gerichtliche Geltendmachung war daher nicht aufgrund rechtlicher Unklarheiten unzumutbar, wie es zu anderen (nicht familienrechtlichen) Fragen entschieden worden war.

[37] BGH FamRZ 2015, 393.
[38] BGH FamRZ 2016, 457.

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