Bei der externen Teilung setzt das Gericht den Kapitalbetrag fest, den der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ist für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung dieser Betrag mit dem Rechnungszins, der bei der Ermittlung des Ausgleichswerts herangezogen wurde, zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger i.S.d. § 15 Abs. 4 VersAusglG ausgewählt wird. Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob der zu zahlende Kapitalbetrag nur zu verzinsen oder auch die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen zu erfolgen hat. Auch eine private Rentenversicherung kann extern geteilt werden, sofern der Ausgleichswert ohne die auszugleichenden Überschussanteile und Bewertungsreserven den Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterschreitet. Eine Verzinsung hinsichtlich der Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven hat nicht zu erfolgen.
Das OLG Düsseldorf sieht die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts bei externer Teilung für sichergestellt, wenn der Ausgleichswert in Fondsanteilen beziffert wird. Hierin sei keine "offene Tenorierung" zu sehen, da sich der Zahlungsbetrag rechnerisch ermitteln lässt. Eine Verzinsung des Ausgleichswerts hat nicht zu erfolgen.
Im Rahmen der externen Teilung hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Zielversorgung zu wählen, sofern diese eine angemessene Versorgung gewährleistet (§ 222 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 1, 2, 5 VersAusglG). In Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung hat das OLG Karlsruhe bestätigt, dass die Ausübung dieses Wahlrechts noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Eine Präklusion ist durch die richterliche Frist zur Mitteilung der Zielversorgung nicht bestimmt worden. Übt der Berechtigte im Falle betrieblicher Altersversorgungen sein Wahlrecht nicht aus, sind diese bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen. Für den Fall einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit hat der Berechtigte sein Wahlrecht in die gesetzliche Rentenversicherung auszuüben, um einer mutwilligen Herbeiführung seiner Unterhaltsbedürftigkeit zu entgehen.
Für die bei Ehezeitende in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehenden Personen besteht zum Ehezeitende kein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Bewertung dieser Versorgungen richtet sich nach dem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Der Ausgleich der Anrechte erfolgt grundsätzlich im Rahmen der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG. Damit richtet sich die Bewertung der Versorgung stets nach dem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach Auffassung des BGH kommt es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger bestehen. Aus dem Erfordernis gesonderter Behandlung mehrerer strukturell unterschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger folge zwangsläufig auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert der Anrechte die Grenzwerte hinsichtlich einer externen Teilung überschreite oder nicht.
Das OLG Brandenburg stellt ausdrücklich klar, dass die Anforderungen an eine interne Teilung nicht gegeben sind, wenn vom Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts mit der ausgleichsberechtigten Person ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen wird, in dem die Bedingungen des Vertrags des auszugleichenden Anrechts nicht übernommen werden. In diesem Fall läge eine externe Teilung i.S.d. § 14 Abs. 1 VersAusglG vor. Hierbei kommt es nicht auf den Wortlaut der Vorschrift an, die von einem "anderen Versorgungsträger" spreche. Eine externe Teilung läge bereits dann vor, wenn das zu begründende Anrecht des Ausgleichsberechtigten demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen nicht gleiche. In dieser Entscheidung stellt das OLG darüber hinaus fest, dass die Einverständniserklärung des Zielversorgungsträgers nur spätestens gleichzeitig mit ihrem Zugang widerrufen werden kann (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein späterer Widerruf ist unwirksam.
Sofern die ausgleichsberechtigte Person keinen Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 1 VersAusglG innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (§ 222 Abs. 1 FamFG) wählt, führt das Familiengericht den Ausgleich über den Auffangversorgungsträger nach § 15 Abs. 5 VersAusglG durch. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe kann allerdings auch in der Beschwerdeinstanz die Bestimmung eines Zielversorgungsträgers nachgeholt werden.
Der Ausgleichswert ist in der Re...