Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestattete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig i.S.v. § 18 VersAusglG.
Das Rentenanrecht der kirchlichen Zusatzversorgungskasse in Köln und das der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe im Tarif VBL Klassik sind nach Auffassung des OLG Hamm gleichartig.
Immer wieder bereitet die Anwendung der Sollvorschrift des § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG Probleme, ob der Halbteilungsgrundsatz es gebietet, beiderseitige gesetzliche Anrechte gleicher Art trotz geringer Differenz ihrer Ausgleichswerte oder ein einzelnes Anrecht insbesondere im Rahmen der externen Teilung auszugleichen, um damit dem Halbteilungsrundsatz Genüge zu tun. Dabei ist der BGH der Auffassung, dass der vorrangige Halbteilungsgrundsatz auch bei einem geringen Ausgleichswert im Rahmen der externen Teilung es gebietet, das Anrecht auszugleichen. Der Wunsch des Versorgungsträgers, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts auszuschließen, muss hinter den Halbteilungsgrundsatz zurücktreten. Auch dann, wenn kein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger entsteht, ist der Halbteilungsgrundsatz vorrangig. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass gleichartige Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte selbstverständlich nicht ausgeglichen werden müssen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Ausgleichswert unter den real entstehenden Teilungskosten liegt und der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen ist.
Entgegen der Rechtsprechung des BGH bleibt das OLG Frankfurt bei seiner Auffassung, dass die Anwendungsbereiche des § 18 Abs. 1 VersAusglG und des § 18 Abs. 2 VersAusglG sich gegenseitig nicht ausschließen. Nach seiner Auffassung kann in den Fällen, in denen weitere geringfügige Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzubeziehen sind, dem vorrangigen Halbteilungsgrundsatz im Verhältnis zu dem der Vorschrift zugrundeliegenden Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung besser Rechnung getragen werden, wenn zunächst im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG und danach des § 18 Abs. 2 VersAusglG eine Billigkeitserwägung vorgenommen wird. Nach Auffassung des OLG Hamm kann es der Halbteilungsgrundsatz bei einer Mehrzahl von geringfügigen Anrechten gebieten, dennoch einen Ausgleich durchzuführen, wenn einerseits für die betroffenen Versorgungsträger kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht (z.B. bei externer Teilung) und andererseits der Ausgleichsberechtigte auf die Übertragung der Anrechte angewiesen ist.