Das OLG Brandenburg folgt der grundsätzlichen Entscheidung des BGH, dass ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt ist, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Wird ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen, kann der Versorgungsträger allerdings nicht mit der Begründung Beschwerde einlegen, ein Verwaltungsaufwand liege bei ihm nicht vor. Das OLG Brandenburg stellt in seiner Entscheidung darüber hinaus klar, dass § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass für einen am Verfahren nicht Beteiligten, aber nach § 59 Abs. 1 FamFG Betroffenen, die Rechtsmittelfrist gar nicht bzw. erst durch Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt.
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden kann, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern. Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft. Dabei kann der Versorgungsträger sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen ist.
Nach OLG Frankfurt besteht für eine im Verbundverfahren ergangene VA-Entscheidung grundsätzlich Anwaltszwang.
Eine Überprüfung des vorgeschlagenen Ausgleichswerts ist in der Regel nur mit Kenntnis der Satzungsbestimmungen der Versorgung möglich. Kommt daher ein Gericht dem Beweisantrag eines Beteiligten im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nach, die Satzungsbestimmungen einer Versorgung sowie die Berechnungsgrundlagen (versicherungsmathematische Berechnung, Berücksichtigung eines Rententrends, Vornahme von Versorgungsrückstellungen) nach § 220 Abs. 1, Abs. 4 FamFG vom Versorgungsträger anzufordern und vom Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung erläutern zu lassen, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung der Entscheidung des Gerichts führt. Unterlässt das Familiengericht die in § 224 Abs. 4 FamFG bestimmte Benennung eines Anrechts, das im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung nach den §§ 9–19 VersAusglG noch nicht teilungsreif (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 VersAusglG) ist, ist der betroffene Ehegatte i.S.d. § 59 Abs. 1, 2 FamFG nicht beschwert, weil die Benennung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts kein konstitutive Wirkung aufweist. Eine Beschwerde ist bei dieser Sachlage nach OLG Stuttgart deshalb unzulässig.
Wird der Versorgungsträger eines auszugleichenden Anrechts bei Durchführung des Wertausgleichs nicht nach § 219 Nr. 2 FamFG am Verfahren beteiligt, wird die Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG nicht in Gang gesetzt. Auch die Ausschlussfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG greift nicht ein, wenn eine Bekanntgabe nicht veranlasst wurde. Das OLG Koblenz stellt fest, dass auch gegen einen Versorgungsträger Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn dieser keine Auskunft erteilt bzw. keinen teilungsfähigen Ausgleichswert i.S.v. § 5 VersAusglG ermittelt.
Das OLG Oldenburg stellt klar, dass unter Antragstellung i.S.v. § 226 Abs. 4 FamFG der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen ist. Wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht wurde, ist unerheblich.
Autor: Klaus Weil , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg
FF 7/2017, S. 293 - 303