Leitsatz (amtlich)
1. Anrechte eines Bundeszollbeamten sind intern und nicht extern nach § 16 Abs. 1 VersAusglG zu teilen.
2. Das Verbot der reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren des Versorgungsausgleich nicht, wenn ein Versorgungsträger Beschwerdeführer ist.
3. Anrechte, die der Beamte aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragen erhält, kürzen seine Beamtenversorgung nicht.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 263/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 31. Juli 2017 wird der am 22. Mai 2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 263/16) betreffend der Regelung des Versorgungsausgleiches (II. des Tenors) unter Beibehaltung des Ausspruchs zur Scheidung (Ziff. I. des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. 1. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei der Generalzolldirektion Dresden (Personal Nr. ZZZ) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 596,48 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 2016, umzurechnen in Entgeltpunkte, übertragen.
2. Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine Versorgung aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Vers.-Nr. XXX wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Vers.-Nr. YYY ein Anrecht i.H.v. 0,1434 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. Oktober 2016, übertragen.
3. Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine Versorgung aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Vers.-Nr. XXX wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Vers.-Nr. YYY ein Anrecht i.H.v. 6,6167 Entgeltpunkten/Ost, bezogen auf den 31. Oktober 2016, übertragen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.571,00 EUR.
Gründe
Die schriftliche Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Auf die nachfolgenden Gründe hat der Senat die Beteiligten mit Beschluss vom 14. September 2017 hingewiesen, ohne dass diese dazu Stellung genommen haben.
1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion Servicecenter Dresden vom 31. Juli 2017, welche sich allein gegen die Durchführung des Versorgungsausgleiches richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere am Verfahren zu beteiligen und auch beschwerdebefugt, da sie der Versorgungsträger der beamtenrechtlichen Anrechte des Antragstellers ist; soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Rubrum jedenfalls insoweit das Hauptzollamt Dresden angeführt hat, ist dies entsprechend zu korrigieren. Da die angefochtene Entscheidung der durch das Amtsgericht nicht beteiligten Generalzolldirektion Servicecenter Dresden nicht zugestellt wurde, bestehen auch keine Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 63 FamFG (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 727; Senat, NJW 2016, 962 sowie FamRZ 2016, 138). Auch an der beschränkt eingelegten Beschwerde bestehen mit Blick auf die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. zur Begründetheit aber noch weiter unten).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die unzutreffende Durchführung des Versorgungsausgleiches betreffend einer externen Teilung der bei ihm geführten Anrechte des Antragstellers.
a. In der Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG (1. November 1992 bis 31. Oktober 2016) haben die beteiligten Ehegatten folgende auszugleichende Anrechte des Versorgungsausgleiches erworben:
Nach Auskunft der Generalzolldirektion Servicecenter Dresden vom 6. Februar 2017 (Bl. 13 VA-Heft) hat der Antragsteller in der vorgenannten Ehezeit Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis im Umfange von insgesamt 1.192,96 EUR erworben. Der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 596,48 EUR, der korrespondierende Kapitalwert 132.849,85 EUR. In der Deutschen Rentenversicherung hat er dagegen keine Ehezeitanteile erworben (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 14. Februar 2017, Bl. 20 VA-Heft).
Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Mai 2017 (Bl. 33 VA-Heft) hat die Antragsgegnerin in der vorgenannten Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung insgesamt 0,2868 Entgeltpunkte bei einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,1434 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 972,53 EUR sowie in der allgemeinen Rentenversicherung Ost insgesamt 13,2333 Entgeltpunkte/Ost bei einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 6,6167 Entgeltpunkten/Ost und einem korrespondierenden Kapitalwert von 39.092,25 EUR erworben.
An den erteilten Auskünften und insbes...