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Der nachfolgende Beitrag gibt die wesentlichen Entscheidungen der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich (VA) für das Jahr 2016 wieder. Wie auch in den Vorjahren nahm der VA einen großen Raum in der Rechtsprechung, insbesondere auch beim BGH ein. Die Höhe des Rechnungszinses im Rahmen der externen Teilung und damit verbunden der Anwendung der §§ 14 und 17 VersAusglG beschäftigen weiterhin die Gerichte. Die Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) war in den Vorjahren kaum Gegenstand der Rechtsprechung, da der BGH im Zweifel entgegen der Sollvorschrift einen Ausgleich auch geringfügiger Anrechte aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes befürwortete. Im vergangenen Jahr konnte man den Eindruck erlangen, dass sich insofern eine Korrektur der Rechtsprechung zu den geringfügigen Anrechten einstellt, da insbesondere "bedeutungslose Kleinstanrechte" in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeglichen werden sollen. Vermehrt hat sich der BGH mit Fragen des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung beschäftigt. Immer wieder Gegenstand sind die Fragen der Unbilligkeit im Rahmen des § 27 VersAusglG.
I. Auszugleichende Anrechte (§ 2 VersAusglG)
Im Versorgungsausgleich auszugleichen sind Anrechte, die durch Arbeit oder (eigenes) Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten wurden. Dabei steht die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag an die Bank zur Sicherung eines Darlehens der Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich nicht entgegen. Allein aufgrund der Sicherungsabtretung hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Versicherung noch nicht endgültig begeben. Dies gilt auch für den Fall einer Baufinanzierung, für die eine private Rentenversicherung abgetreten und zur Sicherheit verpfändet wurde, da der Darlehensnehmer das Darlehen auch durch Veräußerung der Immobilie oder durch anderweitige Finanzierung zurückführen kann. Häufig werden private Rentenlebensversicherungen in der Form abgeschlossen, dass ein Ehegatte Versicherungsnehmer und das gemeinsame Kind als versicherte Person eingesetzt wird (sog. "Kinderrentenversicherungen"). Ob solche Rentenversicherungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der einen Auffassung belegen sie auch selbst dann nicht den Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht einem der Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung mit dessen Berentung einsetzen soll. Nach anderer Auffassung unterfallen sie regelmäßig dem Versorgungsausgleich, wenn den Kindern kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde und insbesondere dann, wenn zusätzlich der Beginn für die private Rente auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 65. Lebensjahres des jeweils versicherten Kindes vereinbart wurde.
Anrechte im Versorgungsausgleich können auch durch Einsatz des Vermögens geschaffen werden. Dabei kommt es auf die Herkunft des Vermögens grundsätzlich nicht an. Insbesondere sind ein privilegierter Erwerb und die Herausnahme aus dem Versorgungsausgleich analog dem Zugewinnausgleich nicht möglich. Dies gilt auch für das bereits zum Zeitpunkt der Heirat vorhandene Vermögen. Handelt es sich hierbei allerdings um einen vorehelich angesparten zertifizierten Altersvorsorgevertrag, dessen Kapital in einen neuen zertifizierten Vertrag übertragen wird, ist dieser Betrag im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen. Besteht neben einem betrieblichen Anrecht (hier bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH) ein weiteres parallelverpflichtendes, allerdings ruhendes Anrecht (hier bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost), ist auch dieses im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu teilen. Zwar kann der Versorgungsträger des ruhenden Anrechts nicht zur Ausgleichszahlung für den Fall der externen Teilung mitverpflichtet werden, allerdings ist das Anrecht im VA zu teilen, sodass der Ausgleichswert bei interner Teilung auf den berechtigten Ehegatten zu übertragen ist.
II. Bewertungsstichtag (§ 5 Abs. 2 VersAusglG)
Der Zeitpunkt der Bewertung des Anrechts ist das Ende der Ehezeit. Allerdings dürfen rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach dem Ehezeitende eingetreten sind, ausnahmsweise Berücksichtigung finden, sofern sie Auswirkungen auf den Ehezeitanteil und damit auch den Ausgleichswert haben. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind generell die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Erhöht sich der Ausgleichswert aufgrund einer nach dem Ehezeitende eingetretenen gesetzlichen Regelung, ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der BGH hat die in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage des sog. Werteverzehrs kapitalgedeckter Anrechte in der Leistungsphase abschließend entschieden. Danach ist eine eingetretene ode...