Wie kann mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts die Einhaltung von einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich durchgesetzt werden? Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel aus Augsburg bot den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Deutschen Anwaltstags einen dezidierten Leitfaden und eine umfassende Darstellung, wie sich die Rechtsprechung zu diesen Fragen entwickelt hat.
Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist die Wirksamkeit einer Entscheidung. Auch an den gerichtlich gebilligten Vergleich werden bestimmte Anforderungen gestellt. So wird die Zustimmung der Beteiligten vorausgesetzt. Zustimmungspflichtige Beteiligte im Umgangsverfahren der Eltern sind das Jugendamt, der Verfahrensbeistand und das Kind, wenn es mindestens 14 Jahre alt ist. Ein Gericht darf eine Vereinbarung nur billigen, wenn sie hinreichend bestimmt gefasst ist. Dazu zitierte Grandel die entsprechende BGH-Entscheidung:
Zitat
"Die Vollstreckung eines Umgangstitels setzt hinreichend bestimmte und konkrete Regelungen voraus. Erforderlich sind genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs. Nicht erforderlich sind detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten oder Abholen."
Grandel nannte als Beispiel eine Fallgestaltung, die in der Praxis nicht selten vorkommt: Im Protokoll einer gerichtlichen Vereinbarung ist im ersten Teil exakt formuliert, wann ein Vater sein Kind abholen darf, nämlich jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17 Uhr. Der zweite Teil indes ist vage gefasst. Das Kind soll die Schulferien zur Hälfte beim Vater verbringen, die genauen Zeiten werden die Eltern jeweils bis spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn untereinander absprechen. Also eine Vereinbarung, die nur im ersten Teil vollstreckbar ist. Sie könne dennoch gerichtlich gebilligt werden, meinte Grandel, jedenfalls sei das Gericht nicht verpflichtet, gegen den Willen der Beteiligten eine hinreichend bestimmte Regelung zu erlassen.
Mathias Grandel wies auf das sehr weitgehende Beschwerderecht hin. Zum Beispiel kann gerügt werden, dass das Kind nicht angehört wurde, das habe der BGH deutlich gemacht (Beschl. v. 10.7.2019 – XII ZB 507/18). Auch wenn die Vereinbarung fehlerhaft protokolliert wurde oder wenn die notwendige Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten fehlt, kann darauf eine Beschwerde gestützt werden. Ebenso kann die Zustimmung zum Umgangsvergleich bis zur letzten Tatsacheninstanz widerrufen werden.