Beim externen Ausgleich von Versorgungen ist die Prüfung der Grundrechtskonformität wie folgt vorzunehmen:
▪ | Handelt es sich um eine “Bagatellversorgung'[31] i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann eine weitere Prüfung unterbleiben, weil die Entscheidung des BVerfG für geringwertige Anrechte nicht anzuwenden ist. | ||||||||
▪ | Beim externen Ausgleich einer Beamtenversorgung nach § 16 VersAusglG ist ebenfalls nichts zu veranlassen, der externe Ausgleich der Beamtenversorgung in die DRV führt nicht zu inadäquaten Versorgungsverlusten. | ||||||||
▪ | Beim externen Ausgleich betrieblicher Anrechte nach § 17 VersAusglG ist zu prüfen, ob die von der ausgleichsberechtigten Person gewählte Zielversorgung ein adäquates Versorgungsniveau bietet. Adäquanz liegt vor, wenn der Versorgungsertrag der Zielversorgung den der Quellversorgung um nicht mehr als 10 % unterschreitet.
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▪ | Bei externer Teilung einer Kapitalleistung aus einem betrieblichen Anrecht ist zu prüfen, ob der Barwert des Rentenertrags einer Zielversorgung ein adäquates Versorgungsniveau bietet.[33] Ist dies nicht der Fall, ist entweder der Ausgleichswert bis zur Adäquanz zu erhöhen. Ist die ausgleichsberechtigte Person mit der Mutation der Leistungsform von Kapital zu Rente nicht einverstanden, ist von ihr am Kapitalmarkt eine Zielversorgung zu suchen. Bietet diese kein adäquates Ausgleichsergebnis, ist der Ausgleichswert entsprechend zu erhöhen. Ist der Versorgungsträger dazu nicht bereit, ordnet das Gericht die interne Teilung des Anrechts an. |
Autor: Jörn Hauß
Jörn Hauß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Duisburg
FF, S. 270 - 276
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