Beim externen Ausgleich von Versorgungen ist die Prüfung der Grundrechtskonformität wie folgt vorzunehmen:

Handelt es sich um eine “Bagatellversorgung'[31] i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann eine weitere Prüfung unterbleiben, weil die Entscheidung des BVerfG für geringwertige Anrechte nicht anzuwenden ist.
Beim externen Ausgleich einer Beamtenversorgung nach § 16 VersAusglG ist ebenfalls nichts zu veranlassen, der externe Ausgleich der Beamtenversorgung in die DRV führt nicht zu inadäquaten Versorgungsverlusten.

Beim externen Ausgleich betrieblicher Anrechte nach § 17 VersAusglG ist zu prüfen, ob die von der ausgleichsberechtigten Person gewählte Zielversorgung ein adäquates Versorgungsniveau bietet. Adäquanz liegt vor, wenn der Versorgungsertrag der Zielversorgung den der Quellversorgung um nicht mehr als 10 % unterschreitet.

Ab einem Rechnungszins von <3 %[32], der zur Berechnung des Ausgleichswerts verwandt wurde, ist die DRV i.d.R. eine adäquate Zielversorgung, sofern die ausgleichsberechtigte Person nicht bereits Vollrente wegen Alters bezieht. Gerichte und Anwaltschaft haben zu prüfen, welchen Rechnungszins die Versorgungsträger zur Berechnung der Ausgleichswerte anwenden. Bei einem Ehezeitende ab dem Jahr 2018 für Männer und ab Mitte 2017 für Frauen wird in nahezu allen Altersstufen die DRV die richtige Zielversorgung sein.
Ist Wahl der Zielversorgung DRV nicht möglich, ist der Rentenertrag aus dem Ausgleichswert in der VersAusglK zu prüfen (Fn 8). Dazu kann das kostenlose Programm “Kapitalwertkontrolle' genutzt werden (Fundstelle Fn 13). Der Rentenertrag ist nicht die Höhe der Rentenerwartung im EzE sondern die Summe der von der Dynamik einer Versorgung stark beeinflussten Rentenzahlungen.
Ist der Rentenertrag aus einer Zielversorgung inadäquat, ist der Ausgleichswert durch das Gericht zu erhöhen (vgl. Dreisatz Ziff. 1) oder der Versorgungsträger zu verpflichten, eine interne Teilung vorzunehmen.
Um die Adäquanz des Teilungsergebnisses generell zu prüfen, sollten Anwalt- und Richterschaft die Versorgungsträger generell auffordern, die Höhe des ehezeitlichen Rentenerwerbs für die ausgleichspflichtige Person und die Dynamik der Versorgung anzugeben. Verlangt der Versorgungsträger die “externe Teilung', sollte stets auch Auskunft über die Höhe der Versorgung bei “interner Teilung' für die ausgleichsberechtigte Person abgefragt werden. Die Entscheidung des BVerfG macht deutlich: auf einen Kapitalwert kommt es für die grundrechtskonforme Teilung nicht an, sondern auf den Rentenertrag. Der Kapital- oder Barwert ist nicht die Messlatte für die Grundrechtskonformität der Teilung sondern der Versorgungsertrag. Das gilt für externe und interne Teilung gleichermaßen.
Bei externer Teilung einer Kapitalleistung aus einem betrieblichen Anrecht ist zu prüfen, ob der Barwert des Rentenertrags einer Zielversorgung ein adäquates Versorgungsniveau bietet.[33] Ist dies nicht der Fall, ist entweder der Ausgleichswert bis zur Adäquanz zu erhöhen. Ist die ausgleichsberechtigte Person mit der Mutation der Leistungsform von Kapital zu Rente nicht einverstanden, ist von ihr am Kapitalmarkt eine Zielversorgung zu suchen. Bietet diese kein adäquates Ausgleichsergebnis, ist der Ausgleichswert entsprechend zu erhöhen. Ist der Versorgungsträger dazu nicht bereit, ordnet das Gericht die interne Teilung des Anrechts an.

Autor: Jörn Hauß

Jörn Hauß, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Duisburg

FF, S. 270 - 276

[31] Im Jahr 2021 beträgt die Grenze danach 65,80 EUR für eine Rente und 7.896 EUR bei einem Kapital.
[32] Also ab Juli 2017 für den BilMoG-7-Zins nach § 252 HGB.
[33] Auch diese Prüfung leistet das Programm “Kapitalwertkontrolle 2021' (Fn 13).

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