Gründe: A. [1] Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, in welcher Höhe im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Unterhaltsfreibetrag für ein Kind zu berücksichtigen ist, wenn es von seinen Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut wird.
[2] Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) und die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2) sind die Eltern des im April 2011 geborenen Kindes D. Das Kind wird von den Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut. Der Antragsteller zahlt für das Kind einen monatlichen Barunterhalt von 50 EUR.
[3] Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller für ein Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ihm einen Rechtsanwalt beigeordnet und monatliche Ratenzahlungen von 207 EUR auf die Verfahrenskosten angeordnet. Dabei hat es mit Blick auf das Kind vom Einkommen des Antragstellers nur den von ihm gezahlten Barunterhalt abgesetzt. Einen zusätzlichen Unterhaltsfreibetrag für das Kind hatte es nicht in Abzug gebracht.
[4] Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er unter anderem die Absetzung eines monatlichen Unterhaltsfreibetrags für das Kind in Höhe von 340 EUR geltend gemacht hat. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilweise dahingehend abgeholfen, dass es die zuvor übersehene Sozialversicherung von 149 EUR vom Einkommen abgezogen und für das Kind einen hälftigen Unterhaltsfreibetrag von 170 EUR berücksichtigt und die monatliche Ratenzahlung daher auf 47 EUR reduziert hat.
[5] Das Oberlandesgericht hat der verbliebenen sofortigen Beschwerde stattgegeben. Dabei hat es seiner Entscheidung neben dem vom Antragsteller gezahlten Barunterhalt von 50 EUR einen vollen Unterhaltsfreibetrag für das Kind von 340 EUR zugrunde gelegt. Infolgedessen hat es die Anordnung zur Zahlung von Raten aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staatskasse (Beteiligte zu 4) mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses begehrt.
B. [6] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2019 – XII ZB 119/19, FamRZ 2019, 1944 Rn 6). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Staatskasse, die in den vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist, rechtsbeschwerdebefugt, weil sie durch die angefochtene Entscheidung, mit der ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, materiell beschwert ist (vgl. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO; Senatsbeschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062 Rn 8).
[7] Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
I. [8] Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 1393 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
[9] Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO sei vom Einkommen des Antragstellers der volle Freibetrag für sein unterhaltsberechtigtes Kind abzusetzen. Diese Regelung sei eindeutig. Dem Gesetzgeber sei auch nicht verborgen geblieben, dass Kinder regelmäßig von beiden erwerbstätigen Elternteilen unterhalten würden, ohne dass er daraus die Konsequenz einer Aufteilung des Freibetrags zwischen den Eltern angeordnet hätte. Deshalb könne bei intakter Ehe der Kinderfreibetrag auch von beiden erwerbstätigen Elternteilen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Nichts anderes könne jedoch gelten, wenn sich die Eltern getrennt und für ein Wechselmodell entschieden hätten. Auch in diesem Fall kämen die Eltern gemeinsam für den Unterhalt in Bar- oder Naturalleistungen auf, lediglich in getrennten Wohnungen.
[10] Für eine teleologische Reduktion der Regelung des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO sei im Fall des Wechselmodells kein Raum. Denn es liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe sich hinsichtlich der Freibeträge bewusst für praktikable Pauschalen entschieden, um das Gericht von weiteren Ermittlungen und Berechnungen freizustellen. Ob in tatsächlicher Hinsicht von einem paritätischen Wechselmodell auszugehen sei, sei häufig nicht ohne Weiteres feststellbar.
II. [11] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[12] Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht vom Einkommen des Antragstellers für dessen unterhaltsberechtigtes Kind rechtsfehlerhaft den vollen Unterhaltsfreibetrag nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO (im Folgenden: Kinderfreibetrag) abgesetzt hat. Richtigerweise hätte lediglich der hälftige Kinderfreibetrag in Abzug gebracht werden dürfen.
[13] 1. Allerdings ist streitig, in welcher Höhe ein Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist, wenn ein Kind – wie hier – jeweils zur Hälfte in den Haushalten beider Elternteile im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut wird.
[14] Teilweise wird auch in diesem Fall mit den vom Beschwerdegericht ange...