§ 128a Abs. 3 S. 1 ZPO bestimmt, dass die Verhandlung per Videokonferenz nicht aufgezeichnet wird. Die Bedeutung der Norm ist umstritten: Während nach einer Auffassung das Gericht die Verhandlung aufzeichnen darf, es aber nicht muss,[22] wird zum Teil vertreten, das Gericht müsse die Aufzeichnung wirksam unterbinden.[23] Letztere Forderung ist schon technisch nicht umsetzbar, da es immer Wege geben wird, eine Videoübertragung aufzunehmen, z.B. durch sog. Screen Recorder oder außerhalb des einsehbaren Bereichs versteckte Kameras. Sie geht im Übrigen auch zu weit: solange es keine besonderen Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass ein Beteiligter die Verhandlung unzulässiger Weise mitschneidet, muss das Gericht darauf vertrauen, dass dies nicht geschieht, zumal jedenfalls die unerlaubte Aufzeichnung des nicht öffentlich – z.B. in einer familiengerichtlichen Verhandlung – gesprochenen Wortes gem. § 201 StGB strafbar ist. Um das Risiko einer Video- oder Audioaufnahme zu minimieren, sollte aber jedenfalls eine Software zum Einsatz kommen, die den Teilnehmenden eine solche nicht ermöglicht. Außerdem sollte das Gericht auf die Strafbarkeit gem. § 201 StGB hinweisen und etwaige Verstöße konsequent zur Anzeige bringen. Und allgemein gilt: in besonders heiklen Fällen, insbesondere hochkonflikthaft geführten Kindschaftsverfahren, sollte das Gericht im Zweifel von der Verhandlung per Videokonferenz absehen.

[22] Thomas/Putzo/Seiler, § 128a ZPO Rn 8; zur beabsichtigten Neuregelung s. unten IV.
[23] Socha, FamRZ 2020, 731, 732.

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