A. Vorbemerkung
Der Beitrag informiert im Anschluss an FF 2023, 342 ff. über Entscheidungen des BGH und der Obergerichte zum Unterhaltsverfahrensrecht und zum Unterhaltsrecht.
B. Unterhaltsverfahren
I. Erstinstanzliches Unterhaltsverfahren
1. Widerruf eines Anerkenntnisses in einem Unterhaltsverfahren
Die Wirkungen eines Anerkenntnisses/Teilanerkenntnisses in Unterhaltssachen sind nur unter engen Voraussetzungen zu beseitigen. Dies zeigt sich an einem vom BGH entschiedenen Fall.
In einem Abänderungsverfahren hatte der Vater eines Unterhalt fordernden Kindes sich zunächst für unbeschränkt leistungsfähig erklärt und in der Folge im schriftlichen Vorverfahren schriftsätzlich eine Abweisung des Unterhaltsbetrages nur insoweit beantragt, als ein "über den Betrag von 272 % der Düsseldorfer Tabelle hinausgehender Kindesunterhalt" gefordert wurde. Dieses verfahrensrechtliche Handeln beurteilte der BGH wie folgt:
Von einem Anerkenntnis i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG, § 307 ZPO, das auch konkludent erklärt werden, ist auszugehen, wenn der Antragsgegner sich dem geltend gemachten Anspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwerfen und auf die Fortsetzung des Verfahrens in der Sache verzichten will. Ein solches Anerkenntnis (auch Teilanerkenntnis) kann schriftsätzlich erklärt werden.
Da es nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 307 S. 2 ZPO einer mündlichen Verhandlung insoweit nicht bedarf, kann es auch im schriftlichen Vorverfahren gegenüber dem Gericht abgegeben werden.
Das Anerkenntnis ist wirksam, auch wenn ein (Teil-)Anerkenntnisbeschluss nicht ergeht. Grundsätzlich behält ein Anerkenntnis seine Wirkung für das ganze Verfahren, unabhängig davon, ob streitig verhandelt worden ist.
Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann allerdings widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne der § 323 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist, was im entschiedenen Fall nicht gegeben war.
2. Antrag auf Abänderung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens
Folgende verfahrensrechtliche Situation beschäftigte die Instanzen bis zur Klärung durch den BGH:
Die Mutter eines minderjährigen Kindes verfolgte im anhängigen Scheidungsverfahren gestützt auf einen zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel des Vaters die Abänderung des über den Kindesunterhalt geschlossenen Vergleichs vom Oktober 2019. Der Antrag war als "Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren" überschrieben. Der in letzter Stufe angekündigte Abänderungs- und Zahlungsantrag richtete sich auf "die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung".
Im Streit war die Frage, ob das Kindesunterhaltsverfahren als Folgesache zu behandeln war.
Nach Auffassung des BGH ist im Wege einer interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt die Frage zu entscheiden, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll.
Eine interessengerechte Auslegung legt nahe, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt im Zweifel im isolierten Verfahren geltend gemacht werden soll. Da die Geltendmachung des Kindesunterhalts vorrangig im Interesse des Kindes erfolgt, sind auch und gerade dessen Interessen in die Betrachtung einzubeziehen.
Verfahrensrechtlich sollte zu der gewollten Vorgehensweise von Anfang an Klarheit herrschen, damit die mit Risiken behaftete Auslegung erst gar nicht zum Zuge kommt.
II. Beschwerdeverfahren
Es fällt auf, dass sich die Gerichte bis zum BGH immer wieder mit den Anforderungen an die Formwirksamkeit von Verfahrenshandlungen, hier der Beschwerdeeinlegung nach § 64 FamFG, befassen müssen. Es bleibt festzustellen, dass der BGH insoweit vielfach "hilfreich" judiziert.
1. Erkennbarkeit der Person des Beschwerdeführers beim Kindesunterhalt
Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden.
Insbesondere ist beim Minderjährigenunterhalt die Beteiligtenstellung zu beachten. Zu unterscheiden ist, ob der vertretende Elternteil als Verfahrensstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB Beteiligter ist oder der Elternteil das Kind nach § 1629 Abs. 2 BGB vertritt, mithin das minderjährige Kind Beteiligter des Unterhaltsverfahrens ist. Eine sonstige Unterlage, die die Person des Beschwerdeführers erkennbar werden lässt, ist die Ausfertigung der angegriffenen Entscheidung; deren Beifügung sollte deshalb stets erfolgen.
2. Formgerechte Einlegung einer Beschwerde in Unterhaltssachen
Eine Beschwerde ist auch dann formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist ...