OLG Bamberg, Beschl. v. 4.3.2024 – 2 UF 12/23
1. Gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss über die Wirksamkeit einer Eheschließung im Verbundverfahren ist die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel.
2. Für eine solche Zwischenfeststellung im Verbundverfahren fehlt es an der Vorgreiflichkeit gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO.
3. Ein Feststellungsantrag gemäß § 121 Nr. 3 FamFG kann nicht im Verbund geltend gemacht werden, da § 137 FamFG nur auf die Scheidung Anwendung findet.
4. Mehrere Ehesachen können im Verbund nur miteinander verhandelt und entschieden werden, wenn es sich um dieselbe Ehe handelt.
5. Die persönliche Anhörung der Ehegatten zur Scheidung stellt noch kein mündliches Verhandeln zur Hauptsache dar und begründet daher nicht das Einwilligungserfordernis der Gegenseite zur Rücknahme des Scheidungsantrages.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.2.2024 – 2 WF 26/24
Die Ehegattin, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann hiermit keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründen.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2023 – 18 UF 30/23
1. Zur Härteklausel des § 1568 Abs. 1 Alt. 1 BGB (kindbezogene Gründe): Das Eingreifen des Härtegrundes setzt voraus, dass durch die Scheidung selbst solche atypischen, ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass die Aufrechterhaltung der Elternehe im Kindesinteresse notwendig ist, und dass sich die Situation des Kindes durch das Absehen vom Scheidungsausspruch verbessert.
2. Wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, ohne dass über den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich in der Sache entschieden wurde, handelt es sich beim Scheidungsausspruch um eine unzulässige Teilentscheidung. Die Aufhebung und Zurückverweisung in der Folgesache Versorgungsausgleich führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Scheidungsausspruchs zur Aufrechterhaltung des Verbundes in erster Instanz, da das Gebot der einheitlichen Endentscheidung nach § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG grundsätzlich jeder vorab oder getrennt ergehenden Teilentscheidung entgegensteht und auch in der Rechtsmittelinstanz gilt.
OLG Hamm, Beschl. v. 2.11.2023 – 4 UF 87/23
1. Eine Ehe ist auch dann im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB gescheitert, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewandt hat, weil auch dann eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist.
2. Eine psychische Erkrankung rechtfertigt bereits dann nicht die Anwendung der Härteklausel, wenn eine zumutbare und erfolgversprechende Therapiemöglichkeit besteht.
3. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der dauerhaften Unterbringung des betreffenden Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden kann, dass auf etwaige Suizidabsichten hin die notwendigen Schritte auch tatsächlich eingeleitet werden können.