BGH, Beschl. v. 24.4.2024 – XII ZB 282/23
a) …
b) Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von Senatsurt. v. 22.11.2006 – XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193).
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2024 – 2 UF 130/23
Auf eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch losgelöste schuldumwandelnde und schuldbegründende vertragliche Unterhaltspflicht finden die Beschränkungs- und Versagungstatbestände der §§ 1578b, 1579 BGB keine Anwendung.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.12.2023 – 3 UF 127/23
1. Die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich Mediendesign nach dem Abschluss einer Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin stellt eine Zweitausbildung dar. Es fehlt an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitausbildung.
2. Die Erstausbildung zur kaufmännischen Assistentin erweist sich zwar als "nützlich" für die Zweitausbildung. Dies reicht aber nicht für die Annahme einer einheitlichen Ausbildung aus. Allein der von vornherein bestehende Wille zur Absolvierung von zwei Ausbildungen reicht nicht für eine fortgesetzte Finanzierungspflicht auch der Zweitausbildung aus.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.12.2023 – 3 UF 78/23
1. Verfügt der Unterhaltsschuldner über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 EUR, so muss ihm im Rahmen des Elternunterhalts jedenfalls ein Nettoeinkommen verbleiben, das ein nicht in Anspruch genommener Angehöriger mit einem Bruttoeinkommen bis 100.000 EUR erhält.
2. Ob der Selbstbehalt im jeweiligen Einzelfall konkret zu berechnen ist oder ob eine pauschale Berechnung angezeigt ist (vgl. etwa den Vorschlag von Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137, 139, und Wendtland in: beck-online, Großkommentar, a.a.O., einen Selbstbehalt von 5.000 EUR bzw. 9.000 EUR bei Zusammenleben mit einem Ehegatten als Familienselbstbehalt anzusetzen), kann dahinstehen, wenn der Antragsgegner seiner Ehefrau gegenüber gemäß §§ 1360, 1609 Nr. 3, 6 BGB vorrangig unterhaltspflichtig ist.
3. Ob der Anspruch der Ehefrau konkret zu berechnen oder mit einem Pauschalbetrag unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Vorteile des Zusammenlebens in Ansatz zu bringen ist, kann offenbleiben; der Senat neigt allerdings aus Vereinfachungsgründen zu einer pauschalierten Betrachtungsweise.
(red. LS)