Grundfall:
A und B trennen sich – A hat ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3.500 EUR, B ein solches in Höhe von 2.000 EUR. A zahlt für die in seinem Eigentum stehende Ehewohnung (Mietwert: 1.000 EUR) – 300 EUR Zinsen und 100 EUR Tilgung. Eine angemessene kleinere Wohnung für eine Person zwei Zimmer beläuft sich auf 700 EUR.
a) A bleibt in der Wohnung
Nach der Trennung ist bei A zunächst nur der angemessene Wohnwert, gekürzt um die von A geleistete Zins und Tilgung, anzusetzen, somit 700 EUR – 400 EUR = 300 EUR.
Bedarf: ½ x (9/10 × 3.500 EUR + 300 EUR + 9/10 × 2.000 EUR) = 2.625 EUR
Höhe: 2.625 EUR – 1.800 EUR = 825 EUR
b) B bleibt in der Wohnung
Beim Bedarf bleibt alles gleich – lediglich bei der Höhe ist bei B der volle angemessene Wohnbedarf einzusetzen, da A Zins und Tilgung leistet:
Bedarf: ½ x (9/10 × 3.500 EUR + 300 EUR + 9/10 × 2.000 EUR) = 2.625 EUR
Höhe: 2.625 EUR – (1.800 EUR + 700 EUR) = 125 EUR
Variante 1:
Der Scheidungsantrag ist bereits zugestellt.
a) A bleibt in der Wohnung
Nunmehr ist bei A der objektive Wohnwert mit 1.000 EUR einzusetzen, gekürzt um den von A geleisteten Zins und Tilgung, anzusetzen, somit 1.000 EUR – 400 EUR = 600 EUR.
Bedarf: ½ x (9/10 × 3.500 EUR + 600 EUR + 9/10 × 2.000 EUR) = 2.775 EUR
Höhe: 2.775 EUR – 1.800 EUR = 975 EUR
b) B bleibt in der Wohnung
Beim Bedarf bleibt alles gleich – lediglich bei der Höhe ist bei B der volle objektive Wohnbedarf einzusetzen, da A Zins und Tilgung leistet:
Bedarf: ½ x (9/10 × 3.500 EUR + 600 EUR + 9/10 × 2.000 EUR) = 2.775 EUR
Höhe: 2.775 EUR – (1.800 EUR + 1.000 EUR) = – 25 EUR
Es besteht kein Unterhaltsanspruch mehr für B!
Variante 2:
Wie Variante 1 – A leistet Zins (800 EUR) und Tilgung (400 EUR) in Höhe von 1.200 EUR! – B verdient lediglich 1.000 EUR.
a) A bleibt in der Wohnung
Vom objektiven Wohnwert mit 1.000 EUR sind Zins und Tilgung bis zur Höhe des Wohnwerts abzuziehen. Die restlichen 200 EUR sind zusätzliche Altersvorsorge, die bei A noch abzuziehen sind.
Bedarf: ½ x (9/10 × 3.500 EUR – 200 EUR + 9/10 × 1.000 EUR) = 1.925 EUR
Höhe: 1.925 EUR – 900 EUR = 1.025 EUR
b) B bleibt in der Wohnung
Beim Bedarf bleibt alles gleich – lediglich bei der Höhe ist bei B der objektive Wohnbedarf einzusetzen, da A Zins und Tilgung leistet:
Bedarf: ½ x (9/10 × 3.500 EUR – 200 EUR + 9/10 × 1.000 EUR) = 1.925 EUR
Höhe: 1.925 EUR – (900 EUR + 1.000 EUR) = 25 EUR
Es besteht ein Unterhaltsanspruch für B in Höhe von 25 EUR bzw. kein Unterhaltsanspruch!