Im notwendigen Selbstbehalt sind Wohnkosten enthalten. Die Oberlandesgerichte haben sich zuletzt für die Zeit ab 2023, dabei auf einen einheitlichen Wohnbedarf von 520 EUR geeinigt. Ab 2024 ergibt sich ein notwendiger Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige von 1.200 EUR und für Erwerbstätige in Höhe von 1.450 EUR.
Für 2024:
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nicht erwerbstätig |
Erwerbstätig |
Regelbedarf 563 EUR + 10 % |
620 EUR |
620 EUR |
Angemessene Versicherungen |
30 EUR |
30 EUR |
Freibetrag für Erwerbstätige |
0 EUR |
250 EUR |
Wohnkosten warm |
520 EUR |
520 EUR |
Puffer 30 Euro |
30 EUR |
30 EUR |
Selbstbehalt |
1.200 EUR |
1.450 EUR |
Dabei hat Konsens darüber bestanden, dass die Wohnkosten bundesweit nicht einheitlich sind und von Region zu Region variieren. Um eine bundesweit einheitliche Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und der Leitlinien zu ermöglichen, hat man sich trotzdem auf einen einheitlichen Wohnbedarf geeinigt, allerdings vor dem Hintergrund, dass eine Anhebung durchaus im Einzelfall gerechtfertigt sein kann (vgl. Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle: "Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind" sowie z.B. Nr. 21.5.2. SüdL).
Maßstab hierfür könnten beispielsweise die von den Jobcentern als angemessen angesehenen Wohnkosten sein (vgl. https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien).
Der angemessene Selbstbehalt wurde auf der Basis der obigen Überlegungen auf 1.750 EUR (ohne Differenzierung) erhöht, wobei Wohnkosten in Höhe von 650 EUR enthalten sind.
Eine Änderung bzw. Ergänzung der bisherigen Anpassungsklausel zu den Wohnkosten erfolgt nicht, also weder eine Konkretisierung der Angemessenheit nach den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, noch eine Bestimmung, dass bei geringen Wohnkosten der Selbstbehalt herabgesetzt werden kann. Argument: Wenn Wohnkosten nicht geändert werden, bedarf es keiner Ergänzung der Klausel, im Übrigen bleibt gesetzgeberische Lösung abzuwarten, für ein Übergangsjahr ist eine Neuregelung nicht erforderlich.