Im Zusammenhang mit der Gefährdungserörterung gem. § 157 sollte die korrespondierende Regelung in § 166 Abs. 3 nicht übersehen werden. Der Gesetzgeber hat dabei folgende Situation vor Augen: Die bisher uneinsichtigen oder unkooperativen Eltern lenken unter dem Eindruck der gerichtlichen Gefährdungserörterung gem. § 157 ein und versprechen Verhaltensänderung und Kooperation mit dem Jugendamt; das Familiengericht sieht daraufhin von Maßnahmen nach § 1666 BGB ab. Dies soll die Eltern nicht zu dem Fehlschluss verleiten, sie seien letztlich Sieger im Streit mit dem Jugendamt geblieben, das mit gerichtlichen Sorgerechtseingriffen gedroht hatte; auch mit strategischem Schein-Nachgeben der Eltern wird zu rechnen sein. Die gerichtliche Pflicht zur Überprüfung der Situation etwa nach drei Monaten gem. § 166 Abs. 3 soll deshalb die Druckkulisse durch das Hinzutreten des "großen Bruders" aufrechterhalten, sie ist ein Warnsignal an die Eltern. Eine nur interne Berichtspflicht des Jugendamts an das Familiengericht hätte diese Warnfunktion nicht gleichermaßen.
Gut gemeint ist aber nicht immer gut gemacht, und so ist an § 166 Abs. 3 einiges zu kritisieren.
(1) Die materiellrechtliche Legitimation zu gerichtlichem Tätigwerden, nämlich gem. § 157 eine zumindest konkret mögliche Kindeswohlgefährdung, muss auch einer späteren gerichtlichen Überprüfung nach § 166 Abs. 3 zugrunde liegen. Sieht das Familiengericht im Einzelfall von Maßnahmen nach § 1666 BGB ab, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass keine, nicht einmal eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorlag, so besteht im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG keine Legitimation zur gerichtlichen Überprüfung der Familiensituation – der einmal involvierte Staat wird nicht schon dadurch dauerhaft zum "3. Elternteil" innerhalb der Familie. Die Entwurfsbegründung meint, diese Bedenken seien durch den Charakter des § 166 Abs. 3 als Soll-Vorschrift ausgeräumt – eine Überprüfung könne demnach in "offensichtlich unbegründeten Fällen" unterbleiben. Bei einem so grundrechtssensiblen Thema genügt das m.E. nicht; die Fortdauer einer "möglichen Kindeswohlgefährdung" ist als ungeschriebene Voraussetzung in den Tatbestand von § 166 Abs. 3 hineinzulesen.
(2) Besteht demnach kein Überprüfungsrecht, wenn eine mögliche Kindeswohlgefährdung nicht vorliegt, so ist umgekehrt nicht verständlich, warum die gerichtliche Überprüfungspflicht bei möglicher Gefährdung nur einmal bestehen soll. Auch hier zeigt sich schmerzlich, dass sich die gesetzgebenden Instanzen der materiellrechtlichen Grundlage der Überprüfungspflicht nicht bewusst gewesen sind.