Bei der externen Teilung von Anrechten hat der Ausgleichsberechtigte nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht bezüglich der Zielversorgung. Er kann demnach ein bereits bestehendes Anrecht aufstocken oder ein neues begründen.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten bei der Ausübung des Wahlrechts zu beraten. Dazu gehört die Überprüfung, ob die gewählte Zielversorgung eine Absicherung des Invaliditätsrisikos vorsieht. Diese Erwägung ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Mandant gesundheitlich bereits beeinträchtigt ist. Die Versorgungsausgleichskasse gewährt keine Invaliditätsrente, sondern nur eine Altersversorgung. Demgegenüber deckt die gesetzliche Rentenversicherung auch das Invaliditätsrisiko ab. Allerdings ist für die Bewilligung der Rente die Erfüllung der besonderen Wartezeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI erforderlich. Diese kann – im Unterschied zur allgemeinen Wartezeit – nicht durch Übertragung von Anrechten im VA erfüllt werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr zulässig ist, wenn dem Ausgleichsberechtigten bereits ein bindender Rentenbescheid erteilt wurde (im Unterschied zur internen Teilung, die auch noch bei Rentnern möglich ist). Wird zum Ausgleich eines betrieblichen Anrechts die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt, so ist deren Zustimmung erforderlich, die jedoch problemlos erteilt wird.
Auch in anderen Fällen muss abgeklärt werden, ob der Träger der Zielversorgung zur Aufnahme des Ausgleichswertes in sein Versorgungssystem bereit ist. Das ist häufig nicht der Fall, selbst wenn dort bereits eine Versorgung des Ausgleichsberechtigten besteht und diese aufgestockt werden soll. Der Grund dürfte nicht selten darin liegen, dass für Altverträge, z.B. bezüglich der Verzinsung, deutlich bessere Konditionen gewährt wurden, zu denen der Versorgungsträger jetzt nicht mehr bereit ist. Wird die Aufnahmebereitschaft bestätigt, so sollten deshalb die Konditionen für die Aufnahme des Ausgleichsbetrags im Vorhinein geklärt werden.
Besonders wichtig ist ferner die Überprüfung, ob die beabsichtigte Transaktion steuerunschädlich ist. In welchen Fällen nachgelagerte und in welchen vorgelagerte Besteuerung Anwendung finden, ist für den steuerrechtlichen Laien oft schwer nachzuvollziehen. Eine Steuerpflicht entsteht jedenfalls dann, wenn ein Riester-Vertrag ausgeglichen werden soll und als Zielversorgung eine Rürup-Rente gewählt wird. Diese kommt aber auch in anderen Fallkonstellationen in Betracht. Führt die Wahl der Zielversorgung zu einer Steuerbelastung des Ausgleichspflichtigen, so gilt nach § 15 Abs. 3 VersAusglG das Wahlrecht als nicht ausgeübt, wenn nicht der Pflichtige der getroffenen Wahl zustimmt. In diesem Fall sollten ggf. Vereinbarungen über eine anderweitige Kompensation der Steuernachteile getroffen werden. Entsteht beim Mandanten nachträglich eine Steuerlast, so kommt eine Anwaltshaftung in Betracht.
Die Auskunft des abgebenden Versorgungsträgers sollte deshalb vorab dem Zielversorgungsträger zugesandt werden mit der Bitte um Erklärung, ob dieser den Ausgleichsbetrag aufnimmt und ob der geplante Ausgleich steuerunschädlich ist.