Die effektivste Sicherung des Pflegekindverhältnisses besteht in der Adoption, die auch nach der Konzeption des Jugendhilferechts als vorrangig gegenüber der Vollzeitpflege angesehen wird (§ 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Allerdings erfordert die Adoption die Einwilligung der Eltern (§ 1747 BGB), die wegen des drohenden Verlustes der Verwandtschaftsbeziehung infolge Volladoption (§ 1755 BGB) nicht ohne weiteres erteilt wird. Die Ersetzung der Einwilligung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB möglich, die über die des § 1666 BGB hinausgehen. Für Verwandte als Pflegeperson scheidet die Adoption zudem als wenig aussichtsreiche Dauerlösung aus, weil dem natürlichen Verwandtschaftsverhältnis ein künstliches aufgepfropft würde. Andere Pflegeeltern müssen sich zwar für den Fall des Scheiterns der Adoption nicht von dem Kind lossagen, um die hohen Hürden des § 1748 BGB zu überwinden; an den fortbestehenden hohen Anforderungen des § 1748 BGB ändert dies jedoch nichts. Als Lösungsmöglichkeiten bietet das BGB, sieht man von dem wenig praxisrelevanten und wegen des Zustimmungserfordernisses der Eltern wenig geeigneten § 1630 Abs. 3 BGB einmal ab, nur die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB sowie die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB.
Der Erlass einer Verbleibensanordnung befreit die Pflegeeltern nicht von der Sorge, dass sie den Eltern zu einem späteren Zeitpunkt das Kind wieder zurückgeben müssen. Die leiblichen Eltern wiegen sich dagegen in der Gewissheit, dass ihr Kind, selbst wenn es jahrelang in einer Pflegefamilie gelebt hat, wieder zur Herkunftsfamilie zurückkehren kann und wird. Damit entsteht gerade bei einer längerfristigen Pflege ein erhebliches Gefährdungspotential für das Kindeswohl, weil unter Umständen weder eine Integration in die Pflegefamilie voll gelingen kann, noch eine Reintegration in die Herkunftsfamilie möglich ist. Es kommt hinzu, dass die Pflegeeltern zwar in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten können (§ 1688 Abs. 1 S. 1 BGB); der leibliche Elternteil kann nach Erlass der Verbleibensanordnung keine andere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr treffen; vielmehr kann nur das Familiengericht die Befugnisse der Pflegeeltern einschränken oder ausschließen (§ 1688 Abs. 4, 3 BGB). Jedoch sind die Pflegeeltern bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (z.B. Gesundheitsfürsorge, Schulangelegenheiten) weiter von der Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils abhängig. Demgegenüber ist der sorgerechtliche Spielraum der Pflegeeltern größer, wenn eine Entscheidung nach § 1666 BGB ergangen ist und sie als Pfleger oder Vormund eingesetzt wurden.