Im Namensänderungsverfahren gem. § 1618 BGB ist die persönliche Anhörung beider Elternteile durch das Gericht schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung für das Kind und die Eltern grundsätzlich unverzichtbar (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.1.2009 – 9 UF 97/98, FamRZ 2009, 1334).

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