Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensänderungsverfahren: Erfordernis der persönlichen Anhörung von Eltern und Kind
Leitsatz (amtlich)
Zum Erfordernis einer persönlichen Anhörung von Eltern und Kind in einem Namensänderungsverfahren gem. § 1618 BGB.
Normenkette
BGB § 1618
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 03.09.2008; Aktenzeichen 2 F 187/08 SO) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 3.9.2008 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Lebach vom 28.8.2008 - 2 F 187/08 SO - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG - FamG - Lebach zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16.9.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beordnung von Rechtsanwalt T., [Ort], bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23.9.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., [Ort], bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind durch Urteil des AG - FamG - Saarbrücken vom 23.6.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe ist das Kind T. R. M., geboren am. November 1996, hervorgegangen, das nach der Trennung zunächst im Haushalt der Antragstellerin und sodann auf Grund einvernehmlicher und vor dem Jugendamt aufgenommener Vereinbarung der Parteien seit dem 11.9.2000 im Haushalt des Antragsgegners lebte.
Mit Beschluss des AG - FamG - Saarbrücken vom 5.1.2001 - 41 F 700/03 SO - wurde der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen, das seitdem im Haushalt der Antragstellerin lebt.
Mit Beschluss des AG - FamG - Lebach vom 27.6.2006 - 2 F 195/06 SO - wurde der Antragstellerin mit Zustimmung des Antragsgegners die elterliche Sorge für das Kind übertragen. Seit Anfang 2005 unterhält der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind, wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind.
Die Antragstellerin hat im Dezember 2007 wieder geheiratet und hat im Zuge der Wiederverheiratung unter Beibehaltung ihres Geburtsnamens als Begleitnamen den Namen ihres Ehemannes angenommen.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann beabsichtigen, dem Kind T. den Familiennamen M. zu erteilen. Sie verweist darauf, dass dies dem Kindeswohl entspreche. Seit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie durch das AG - FamG - Saarbrücken im Januar 2005 habe der Kindesvater jegliches Interesse an seinem Sohn verloren, da für ihn keine finanziellen Vorteile mehr bestünden (Bl. 1, 10 d.A.).
Der Antragsgegner hat, nachdem ihm von dem Rechtspfleger des AG - FamG - Lebach mit Verfügung vom 20.5.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Einbenennungsantrag gegebenen worden ist, mit Schreiben vom 23.7.2007 mitgeteilt, mit einer Namensänderung nur im Falle der Adoption seines Sohnes, der er nicht entgegenstehe, einverstanden zu sein (Bl. 9 d.A.).
Die Rechtspflegerin des AG - FamG - Lebach hat sodann mit Beschluss vom 28.8.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 11, 12 d.A.), den Einbenennungsantrag ohne vorherige persönliche Anhörung der Beteiligten mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass die Einbenennung "unabdingbar erforderlich" i.S.d. § 1618 Satz 4 BGB sei und dem Kind im Falle des Fortbestehens einer Namensungleichheit konkrete Schäden drohten; es habe nicht dargelegt werden können, dass das seelische Wohl des Kindes beeinträchtigt sei, wenn es den Namen des Vaters beibehalte.
Hiergegen richtet sich die am 4.9.2008 eingegangene befristete Beschwerde der Antragstellerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt und rügt, dass das FamG es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die Beteiligten unter Einbeziehung des Jugendamtes persönlich anzuhören. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Einbenennung vor, weil sich der Antragsgegner, der seit Januar 2005 keinen Kontakt zu dem Kind mehr unterhalte und auch keinen Unterhalt zahle, in seiner Stellungnahme vom 23.7.2008 sogar mit einer Adoption einverstanden erklärt habe. Das Kind verbinde seinen Familiennamen, mit dem es immer wieder angesprochen werde, innerlich mit Hassgefühlen, so dass die Gefahr einer erheblichen psychischen Schädigung des Kindes bestehe. Ferner beantragt sie, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Bl. 17, 18 d.A.).
Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen vollumfänglich entgegen getreten und beantragt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung, die befristete Beschwerde zurückzuweisen, der Antragstellerin die ihm zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Kosten aufzuerlegen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Bl. 29 ff. d.A.)
II. Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Lebach vom 28.8.2008 ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss auf das Rechtsmittel au...