Normenkette
BGB § 1618
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Aktenzeichen 20 F 339/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – in Saarlouis vom 15.3.2002 – 20 F 339/01 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die im Jahre 1987 geborene, derzeit 14 Jahre alte S.W. ist die Tochter des Antragsgegners, aus dessen seit Februar 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Antragstellerin, der das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter übertragen ist und in deren Haushalt die Tochter lebt. Die Antragstellerin ist seit 1998 unter dem Namen „C.” wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein im Jahre 1998 geborenes Kind hervorgegangen.
Am 5.8.1998 erklärten die Eheleute C. gegenüber dem Standesamt Sch., dass sie der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2) den Geburtsnamen „C.” erteilen möchten. Daraufhin wurde vom Standesamt Sch. unter dem 26.8.1998 eine Bescheinigung ausgestellt, wonach die bisherige Namensführung der Tochter S. mit Wirkung vom 5.8.1998 von „W.” in „C.” geändert wurde.
Mit Schreiben der Gemeinde Sch. vom 19.11.1998 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Namensänderung sowie einen Nachweis über ihr alleiniges Sorgerecht vorzulegen, da das Standesamt L. die Beischreibung im Geburtenbuch mangels Vorlage der angeforderten Nachweise abgelehnt habe. Nachdem die angeforderten Unterlagen in der Folge von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden waren, teilte die Gemeinde Sch. der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.5.2001 mit, dass die Bescheinigung über die Namensänderung vom 26.8.1998 unwirksam sei.
Am 30.4.2001 hat die Antragstellerin beim AG Saarlouis beantragt, die Einwilligung des Kindesvaters für die Einbenennung gem. § 1618 BGB zu ersetzen.
Der Antragsgegner, der nicht bereit ist, einer Einbenennung der Tochter S. zuzustimmen, hat auf Zurückweisung des Antrags angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des FamG den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Einbenennung der Tochter S. in vollem Umfang weiterverfolgt.
Der Antragsgegner bittet unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung um Zurückweisung der Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Gegen den Beschluss des FamG ist die befristete Beschwerde gem. § 621e Abs. 1 ZPO gegeben, da es sich bei Entscheidungen über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 S. 4 BGB um Familiensachen i.S.d. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist nämlich Ausfluss der elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2000, 94). Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das FamG den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens der Tochter S. zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Senat teilt die Auffassung des FamG, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 1618 S. 4 BGB für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung nicht erfüllt sind.
Gemäß § 1618 S. 4 BGB kann das FamG die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die nach § 1618 S. 1 BGB beabsichtigte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Danach reicht es aber nicht aus, dass die Namensänderung bloß zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. Vielmehr setzt § 1618 S. 4 BGB voraus, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Insoweit stellt die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die zunächst vorgesehene Formulierung „dem Kindeswohl dienlich” durch „für das Kindeswohl erforderlich” ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar, die dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (BGH FamRZ 2000, 94). Daher kommt die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sog. „additive Einbenennung” durch Voranstellung oder Anfügen des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 S. 2 BGB) nicht ausreicht (...