1. Der für das betreuungsgerichtliche Verfahren bestellte Verfahrenspfleger kann aufgrund dieser Bestellung auch Verfassungsbeschwerde einlegen (BVerfG, Entscheidung v. 22.5.2013 – 1 BvR 372/13).
  2. Endet die gesetzliche Verfahrensstandschaft eines Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, so kann das Kind als Antragsteller in das Verfahren nur im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels eintreten [teilweise Aufgabe der Senatsurt. v. 23.2.1983 – IVb ZR 359/81, FamRZ 1983, 474 und v. 30.1.1985 – IVb ZR 70/83, FamRZ 1985, 471]. Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig (BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 39/11).
  3. Das Begehren eines Ehegatten, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über eine Folgesache in der Rechtsmittelinstanz zu verhindern, vermag die für ein Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch erforderliche Beschwer nicht zu begründen [im Anschl. an Senatsurt. v. 26.11.1986 – IVb ZR 92/85, FamRZ 1987, 264] (BGH, Urt. v. 26.6.2013 – XII ZR 133/11).
  4. Die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede nach Art. 5 HUP ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn die Anwendung des Haager Unterhaltsprotokolls und des danach berufenen Sachrechts auf einem Verfahrensfehler beruht, die der Einrede zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz zulassen [im Anschluss an Senatsurt. v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990, Rn 27 und v. 21.11.2001 – XII ZR 162/99, FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.] (BGH, Urt. v. 26.6.2013 – XII ZR 133/11).
  5. Reicht der Beschwerdeführer nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem Familienstreitverfahren mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die von ihm unterschriebene, mit einer Begründung versehene und an das Amtsgericht adressierte Beschwerdeschrift nebst Überstücken beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses im Zweifel gehalten, die Beschwerde an das gemäß § 64 Abs. 1 FamFG zuständige Amtsgericht weiterzuleiten [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 17.8.2011 – XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649] (BGH, Beschl. v. 26.6.2013 – XII ZB 83/13).
  6. Zur rechtzeitigen Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht (BGH, Beschl. v. 12.6.2013 – XII ZB 394/12).
  7. Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache war nach der bis 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Einreichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts (BGH, Beschl. v. 17.7.2013 – XII ZB 700/12).
  8. Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung (hier: Beschluss über die Bestellung eines Betreuers an den Betroffenen) mit Mängeln behaftet war (BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 411/12).
  9. Hat das Amtsgericht einen Rechtsstreit nach § 506 ZPO an das Landgericht verwiesen, ohne zu prüfen, ob es sich um eine Familiensache handelt, ist diese Verweisung nicht bindend (LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.1.2013 – 3 O 13/13, FamRZ 2013, 1240).
  10. Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist begründet, wenn er im Rahmen der Exploration den Vater tröstet, ihm über den Rücken streicht und sagt, das Kind solle ganz schnell zu ihm wechseln (red. LS, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.1.2013 – II-3 WF 301/12, FamRZ 2013, 1241).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?