OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2017 – 4 UF 31/17

Bei der Auswahl des Vormunds sind neben den Neigungen des Kindes auch der mutmaßliche Wille der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen. Ist ein minderjähriger Flüchtling durch seine 19-jährige Schwester, die ebenfalls geflohen ist, begleitet und wird eine Urkunde vorgelegt, aus der sich eindeutig der Wunsch der Kindeseltern ergibt, dass die Schwester des Minderjährigen Vormund sein soll, so ist die Schwester trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse und fehlender Kenntnisse des deutschen Rechtssystems dann vorrangig als Vormund zu bestellen, wenn keine sonstigen konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sie zur Führung der Vormundschaft nicht geeignet ist.

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